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g. 21.
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über Hreitge angemeldete Eigenthumsansprüche
oder das Eigenthum beschränkende Rechte un das Blatt für das
Grundstück im Grundbuche nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den Artikel
des Eigenthümers aufgenommen werden.
K. 22.
Die Eintragung rechtzeitig angemeldeter dinglicher Rechte, welche schon vor
dem Beginne der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes bestanden hatten, erfolgt
nach der in dem bisherigen Rechte begründeten Rangordnung, im Lweifel nach
dem Alter ihrer Entstehung, mit dem Vorrange vor allen nicht rechtzeitig ange-Deshe
und den erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten
nsprüchen.
Rechte, welche nach den bisherigen Gesetzen ##g Eintragung in das Hypothekenbuch
geeignet waren, genießen jedoch diesen Vorrang nur,) wenn sie auch
in dem #ppotzekenbuche eingetragen gewesen sind.
g. 23.
Die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen finden auch auf die nach
Artikel 86. des Oldenburgischen Enshädigungsgeletes vom 14. Oktober 1849.
und Artikel 37. des Ablösungsgesetzes vom 11. Februar 1851. begründeten Spezialhypotheken
Anwendung.
Die noch nicht eingetragen gewesenen Entschädigungs= und Ablösungskapitalien
oder zum Zwecke der Entschädigung oder MDlsung vorgestreckten Darlehne
werden dagegen nur mit demselben Vorrechte eingetragen, welches den aufgehobenen
Rechten selbst zur Zeit ihrer Aufhebung ussend-Bei
einer solchen Eintragung ist zugleich das aufgehobene Recht im Grundbuche
von Amtswegen kostenfrei zu löschen.
KC. 24.
Dien Hoypothekengläubigern steht frei, unter Einreichung der alten Hypothekenurkunden
die Aussertigung von Hppathetenbriefen in Gemäßheit des F. 122.
der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. zu beantragen. Diese Ausfertigung
urfolgt kostenfrei, wenn der Antrag innerhalb sechs Monaten von Anlegung des
Grundbuchblattes oder Artikels ab gestellt ist.
KC. 25.
Bei der Anlegung des Grundbuchblattes oder Artikels kann für ein angemeldetes
Recht eine Vormerkung eingtragen werden:
1) wenn die Entstehung dleses Rechtes glaubhaft gemacht ist und entweder
der Eigenthümer der Eintragung widerspricht oder die Rangordnung
des Rechtes bestritten ist;
r. 8101.0) 15“ 2) wenn