Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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g.  21.

Vor  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  Hreitge  angemeldete  Eigenthumsansprüche
  oder  das  Eigenthum  beschränkende  Rechte  un  das  Blatt  für  das
Grundstück  im  Grundbuche  nicht  angelegt  oder  das  Grundstück  nicht  in  den  Artikel
  des  Eigenthümers  aufgenommen  werden.

K.  22.

Die  Eintragung  rechtzeitig  angemeldeter  dinglicher  Rechte,  welche  schon  vor
dem  Beginne  der  Geltung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bestanden  hatten,  erfolgt
nach  der  in  dem  bisherigen  Rechte  begründeten  Rangordnung,  im  Lweifel  nach
dem  Alter  ihrer  Entstehung,  mit  dem  Vorrange  vor  allen  nicht  rechtzeitig  ange-Deshe
  und  den  erst  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  begründeten

nsprüchen.

Rechte,  welche  nach  den  bisherigen  Gesetzen  ##g  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
  geeignet  waren,  genießen  jedoch  diesen  Vorrang  nur,)  wenn  sie  auch
in  dem  #ppotzekenbuche  eingetragen  gewesen  sind.

g.  23.

Die  Vorschriften  des  vorhergehenden  Paragraphen  finden  auch  auf  die  nach
Artikel  86.  des  Oldenburgischen  Enshädigungsgeletes  vom  14.  Oktober  1849.
und  Artikel  37.  des  Ablösungsgesetzes  vom  11.  Februar  1851.  begründeten  Spezialhypotheken
  Anwendung.

Die  noch  nicht  eingetragen  gewesenen  Entschädigungs=  und  Ablösungskapitalien
  oder  zum  Zwecke  der  Entschädigung  oder  MDlsung  vorgestreckten  Darlehne
  werden  dagegen  nur  mit  demselben  Vorrechte  eingetragen,  welches  den  aufgehobenen
  Rechten  selbst  zur  Zeit  ihrer  Aufhebung  ussend-Bei

  einer  solchen  Eintragung  ist  zugleich  das  aufgehobene  Recht  im  Grundbuche
  von  Amtswegen  kostenfrei  zu  löschen.

KC.  24.

Dien  Hoypothekengläubigern  steht  frei,  unter  Einreichung  der  alten  Hypothekenurkunden
  die  Aussertigung  von  Hppathetenbriefen  in  Gemäßheit  des  F.  122.
der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872.  zu  beantragen.  Diese  Ausfertigung
urfolgt  kostenfrei,  wenn  der  Antrag  innerhalb  sechs  Monaten  von  Anlegung  des
Grundbuchblattes  oder  Artikels  ab  gestellt  ist.

KC.  25.

Bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels  kann  für  ein  angemeldetes

  Recht  eine  Vormerkung  eingtragen  werden:

1)  wenn  die  Entstehung  dleses  Rechtes  glaubhaft  gemacht  ist  und  entweder
der  Eigenthümer  der  Eintragung  widerspricht  oder  die  Rangordnung
des  Rechtes  bestritten  ist;

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