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2) wenn von dem Eigenthümer die Identität des Grundstücks bestritten
wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherung von
Zeugen glaubhaft gemacht worden ist.
K. 26.
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne
dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber
in der Spalte „Veränderungene die behauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft ge-
macht ist, vorzumerken. E
. 27.
Sobald das Grundbuchblatt oder der Artikel angelegt ist, kann die Ver-
äußerung oder Belastung des Grundstücks nur in den Formen erfolgen, welche
das Gesetz über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872. und die Grundbuch-
ordnung vom 5. Mal 1872. vorschreiben.
g. 28.
Wer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes einen Titel zur
Hypothek erworben, aber die Eintragung in das Hypothekenbuch nicht erwirkt
hat, oder wer zwischen dem angegebenen Zeitpunkt und der erfolgten Anlegung
des Grundbuchblattes oder Artikels einen Titel zur Hypothek erwirbt, hat den-
selben zum Behufe der künftigen Eintragung bei dem Grundbuchamte anzumelden
und diesem seine Urkunden oder sonstigen Beweismittel zu übergeben. Findet
das Grundbuchamt keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der künftigen Eintra-
gung, oder werden dieselben beseitigt, 6 wird der Anspruch zur Eintragung notirt
und ein Attest hierüber, der Regel nach auf der Urkunde, welche dem Anspruche
zur Begründung oder zum Beweise dient, ausgefertigt.
KC. 29.
Der Gläubiger erwirbt durch die Anmeldung und Bescheinigung das Recht,
nach dem Alter der Anmeldung in das künftige Grundbuch eingetragen zu wer-
den, bis zur Anlegung desselben aber wegen seiner Interimshypothek Hleich einem
wirklich eingetragenen Hypothekengläubiger Befriedigung aus dem Grundstück
suchen zu können.
Auch mit den vor der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes in die bis-
herigen Hypothekenbücher eingetragenen, aber nicht rechtzeitig angemeldeten Hypo-
theken (I. 22.) rangiren die nach Maßgabe des 9F. 28. anerkannten Ansprüche
lediglich nach der Zeit ihrer Anmeldung bei dem Grundbuchamte.
KC. 20.
Die Kosten für die Bearbeitung der Grundbuchsachen werden nach dem
der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. beigefügten Tarif, I#. 1. bis 11.,
und den beigefügten zusätzlichen Bestimmungen erhoben.
Die Verhandlungen, welche zur Eintragung der bisher erworbenen, recht-
Füig angemeldeten Hypotheken- und Realrechte in dem neu anzulegenden Grund-
uche erforderlich sind, sind kosten= und stempelfrei. ##