Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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g. 31. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1873. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
Jusätzliche Bestimmungen 
zu dem 
Kosten -= Tarif für Grundbuchsachen im Jadegebiete. 
K. 12. 
M. Bei dem Rekognitionsversahren . 28. und 29. des Gesetzes, wird 
der Kostensatz des §. 6. (F. I.) bereits für die Ertheilung des Attestes über die 
erfolgte Anmeldung und Eintragungsfähigkeit des Titels zur Hypothek erhobrn, 
jedoch mit dem Vorbehalt der Anrechnung auf die Kosten für den Hypotheken- 
rief, welcher demnächst an die Stelle des Attestes tritt. 
. 13. 
Die Berechnung der nach den Sätzen des Tarifs erfolgt dergestalt, 
daß die vollen Sätze, welche für Beträge von 25, 100, 500 Thlrn. u. s. w. 
bestinunt sind, auch für die nur angefangenen Beträge entrichtet werden. 
Die Erhebung der Kosten erfolgt in Thalern und Silbergroschen. Ueber- 
schießende Pfennige werden, wenn sie unter einem halben Silbergroschen betragen, 
nicht in Rechnung Leltellt betragen sie einen halben Silbergroschen und mehr, 
so wird ein voller Silbergroschen erhoben. 
G. 14. 
Neben den nach diesem Tarif zu erbebenden Kostensätzen sind weder 
Schreibgebühren noch Gebühren oder Porto für die Zustellungen oder Behän- 
digungen, noch Gebühren für einfache auf Anfrage ergehende Bescheide für die 
wegen Beseltigung vorläufiger Anstände ergehenden Kwssch'noerfäungen und 
für die Abbal angen von Terminen in Grundbuchsachen zu entrichten. 
Ebenso werden für die Aufforderung des Eigenthümers, seinen Namen 
bei einem Grundstücke eintragen zu lassen, und für die Festsetzung der dabei buf 
(Nr. 8101.) en
	        
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