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(Nr. 8102.) Gesetz, betreffend die veränderte Abgrenzung des Jadegebicts. Vom
23. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köͤnig von Preußen c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragrapyh.
An Stelle der im Artikel 1. des Vertrages zwischen Preußen und Olden-
burg vom 16. Februar 1864. (Gesetz Samml. für 1865. S. 301.) für das
Preußische Gebiet an der westlichen Seite der Jade festgesetzten Grenzlinte tritt
diejenige Grenzlinie, welche in dem anliegenden Vertrage vom k. 1873.
bezeichnet ist. "
Der durch die neue Grenze umschriebene Gebietstheil wird mit der
Preußischen Monarchie für immer vereinigt, und tritt in allen Beziehungen an
die Stelle des durch den Artikel 1. des Vertrages vom 16. Februar 1854. an
Preußen abgetretenen Gebietstheiles.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. März 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulen burg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
Zwischen der Königlich Preußischen Regierung, vertreten durch die Kaiserliche
Admiralität, und dem Großherzoglich Oldenburgischen Staats-Ministerium, De-
partement des Innern, ist, vorbehaltlich der Genehmigung der Preußischen
Landesvertretung, zum Zwecke der Ausführung der Grenzregulirung, welche im
Artikel 1. des zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum
Oldenburg unterm 16. Februar 1864. abgeschlossenen Vertrages vorkezalten
worden ist, und da eine anderweitige Richtung der in jenem Vertrage verab-
redeten Grenze im beiderseitigen Interesse liegt, vereinbart worden, dch an die
Stelle der, in dem gedachten Vertrage festgesetzten, ein Areal von 194 Jück
393 Quadratruthen 30 Quadratfuß — 109 Hektaren 54 Ar 220 Quadrat-
meter, Einhundert und neun Hektaren vier und fünfzig Ar zweihundert und
zwanzig Quadratmeter umfassenden, Grenze diejenige, ein gleiches Areal wie das
r. 810X—Slon) oben