Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8102.) Gesetz, betreffend die veränderte Abgrenzung des Jadegebicts. Vom 
23. März 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köͤnig von Preußen c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragrapyh. 
An Stelle der im Artikel 1. des Vertrages zwischen Preußen und Olden- 
burg vom 16. Februar 1864. (Gesetz Samml. für 1865. S. 301.) für das 
Preußische Gebiet an der westlichen Seite der Jade festgesetzten Grenzlinte tritt 
diejenige Grenzlinie, welche in dem anliegenden Vertrage vom k. 1873. 
bezeichnet ist. " 
Der durch die neue Grenze umschriebene Gebietstheil wird mit der 
Preußischen Monarchie für immer vereinigt, und tritt in allen Beziehungen an 
die Stelle des durch den Artikel 1. des Vertrages vom 16. Februar 1854. an 
Preußen abgetretenen Gebietstheiles. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulen burg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
Zwischen der Königlich Preußischen Regierung, vertreten durch die Kaiserliche 
Admiralität, und dem Großherzoglich Oldenburgischen Staats-Ministerium, De- 
partement des Innern, ist, vorbehaltlich der Genehmigung der Preußischen 
Landesvertretung, zum Zwecke der Ausführung der Grenzregulirung, welche im 
Artikel 1. des zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum 
Oldenburg unterm 16. Februar 1864. abgeschlossenen Vertrages vorkezalten 
worden ist, und da eine anderweitige Richtung der in jenem Vertrage verab- 
redeten Grenze im beiderseitigen Interesse liegt, vereinbart worden, dch an die 
Stelle der, in dem gedachten Vertrage festgesetzten, ein Areal von 194 Jück 
393 Quadratruthen 30 Quadratfuß — 109 Hektaren 54 Ar 220 Quadrat- 
meter, Einhundert und neun Hektaren vier und fünfzig Ar zweihundert und 
zwanzig Quadratmeter umfassenden, Grenze diejenige, ein gleiches Areal wie das 
r. 810X—Slon) oben
	        
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