Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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s. 5. 
Das für den Landstraßenbau erforderliche kcchische Baupersonal wird in 
ausreichender Zahl von dem provinzialständischen Verbande angenommen. Dasselbe 
ist dem Landesdirektorium untergeordnet. 
) 
Selbstständige Städte, welche geeignete technische Angestellte haben, sind 
auf ihren Antrag von der Mitwirkung des ständischen Wegebaupersonals zu 
entbinden. #½ 
Die im §. 81. des Gesetzes vom 28. Juli 1851. erwähnte Vertretung 
der Wegeverwaltung vor den Gerichts= oder Verwaltungsbehörden gehört ihrem 
ganzen Umfange nach zu den Befugnissen des Ausschusses der Wegeverbands- 
vertretung. Ss 
Alle dem gegenwärtigen Gesetze widerstreitenden Vorschriften werden hier- 
mit aufgehoben. 
Lurbandich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. r. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
  
(Nr. I00.)
	        
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