— 148 —
(Nr. 8113.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Artikel 15. und 18. der Verfassungs-
Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom b. April 1873.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u.
brers unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die Artikel 15. und 18. der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850.
sind aufgehoben.
An die Stelle derselben treten folgende Bestimmungen:
Artikel 15.
Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Reli-
gionsgesellschaft ordnet und verwaltet “*• Angelegenheiten selbstständig, bleibt
ai en Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unter-
worfen.
Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Nellzionsgesellschaft im Besitz und
Genuß der für ihre Kultus-) Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Artikel 18.
Das Ernennungs., Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung
kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staat zusteht und nicht auf dem Patronat
oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf Anstellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen Anstalten
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Im Uebrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hinsichtlich der
Vorbildung, W und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener und
stellt die Grenzen der kirchlichen Disziplinargewalt fest.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 5. April 1873.
—u— Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
(N. v. Decker).
(Nr. 8113)