Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  9  —

 

(Nr.  8114.)  Hohenzollernsche  Amts-  und  Landesordnung.  Vom  2.  April  1873.

Win  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Amtsverbänden.

Erster  Abschnitt.
Von  den  Grundlagen  der  Verfassung  der  Amtsverbände.
K.  1.
Jeder  der  vier  Oberamtsbezirke  Sigmaringen,  Gammertingen,  Hechingen
und  Haigerloch  bildet  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  einen  mit  den

Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung
seiner  Angelegenheiten.

C.  2.  «
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  die  Zusammenlegung  mehrerer  Oberamtsbezirke  erfolgt  durch  Gesetz.  D#enen  der  Obetamts  ·

..  .  .  .  .  vom
Die  in  Folge  einer  derartigen  eneru  erforderliche  Auseinander-  Pot  obrm#msthrprts

letung  zwischen  den  betheiligten  Amtsverbänden  ist  im  Verwaltungswege  zu
bewirken.

Streitigkeiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen  der  endgültigen  Entscheidung
  des  Verwaltungsgerichts  (.  89..
.  *  ivatrechtliche  Verhältnisse  werden  durch  dergleichen  Veränderungen  nicht
Veränderungen  solcher  Grnzen  von  Gemeindebezirken  oder  abgesonderter
Gemarkungen,  Hoasguter  und  Fabrikorte,  welche  zugleich  Grenzen  von  Oberamtsbezirken

  sind,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres  nach  sich.
Jebrgang  1673.  (Nr.  8114,  20  Eine

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  April  1873.