Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 9 — 
  
(Nr. 8114.) Hohenzollernsche Amts- und Landesordnung. Vom 2. April 1873. 
Win Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
Erster Titel. 
Von den Amtsverbänden. 
Erster Abschnitt. 
Von den Grundlagen der Verfassung der Amtsverbände. 
K. 1. 
Jeder der vier Oberamtsbezirke Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen 
und Haigerloch bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen mit den 
Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung 
seiner Angelegenheiten. 
C. 2. « 
DieVetändetungderGrenzendekObekamtöbezikke,bieBildungneuer,mass-mask- 
sowie die Zusammenlegung mehrerer Oberamtsbezirke erfolgt durch Gesetz. D#enen der Obetamts · 
.. . . . . vom 
Die in Folge einer derartigen eneru erforderliche Auseinander- Pot obrm#msthrprts 
letung zwischen den betheiligten Amtsverbänden ist im Verwaltungswege zu 
bewirken. 
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der endgültigen Ent- 
scheidung des Verwaltungsgerichts (. 89.. 
. * ivatrechtliche Verhältnisse werden durch dergleichen Veränderungen nicht 
Veränderungen solcher Grnzen von Gemeindebezirken oder abgesonderter 
Gemarkungen, Hoasguter und Fabrikorte, welche zugleich Grenzen von Oberamts- 
bezirken sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. 
Jebrgang 1673. (Nr. 8114, 20 Eine 
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1873.
	        
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