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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 9 —
(Nr. 8114.) Hohenzollernsche Amts- und Landesordnung. Vom 2. April 1873.
Win Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
Erster Titel.
Von den Amtsverbänden.
Erster Abschnitt.
Von den Grundlagen der Verfassung der Amtsverbände.
K. 1.
Jeder der vier Oberamtsbezirke Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen
und Haigerloch bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen mit den
Rechten einer Korporation ausgestatteten Kommunalverband zur Selbstverwaltung
seiner Angelegenheiten.
C. 2. «
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sowie die Zusammenlegung mehrerer Oberamtsbezirke erfolgt durch Gesetz. D#enen der Obetamts ·
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Die in Folge einer derartigen eneru erforderliche Auseinander- Pot obrm#msthrprts
letung zwischen den betheiligten Amtsverbänden ist im Verwaltungswege zu
bewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen der endgültigen Ent-
scheidung des Verwaltungsgerichts (. 89..
. * ivatrechtliche Verhältnisse werden durch dergleichen Veränderungen nicht
Veränderungen solcher Grnzen von Gemeindebezirken oder abgesonderter
Gemarkungen, Hoasguter und Fabrikorte, welche zugleich Grenzen von Oberamts-
bezirken sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Jebrgang 1673. (Nr. 8114, 20 Eine
Ausgegeben zu Berlin den 16. April 1873.