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Pachte. Die Mitglieder der Kommissionen haben diese Geheimhaltung
Vorsitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben.
Diie Einschätuungen unterliegen der Vorrevision der Landräthe
(Kreishauptmänner, beziehungsweise der Bürgermeister der einen eigenen
Kreis bildenden Städte). Die Feststellung der Steuerstufen erfolgt
durch die Bezirksregierung (Finanzdirektion).
Bei dieser Feststellung der Klassensteuerbeträge darf die Versetzung
Steuerpflichtiger in eine höherr Stufe als diejenige ist, in welche sie von
den Einschätzungskommissionen veranlagt sind, ohne Weiteres nur, wenn
es sich hierbei um die Berichtigung eines offenbaren Schreibfehlers
handelt, in allen übrigen Fällen dagegen nur nach vorheriger Anhörung
der betreffenden Einschätzungskommission erfolgen.
b) Von den Gemeindevorständen werden, und zwar in den keinen eigenen
Kreis bildenden Städten unter der Leitung der Landräthe (Kreishaupt-
männer), auch die Jahresrollen und die Ab. und Zugangslisten aufgestellt.
Tc) Die Erhebung geschieht durch die geordneten Steuerempfänger.
d) Die Formen der Geschäftsführung werden nach Verschiedenheit der ört-
lichen Verhältnisse durch besondere Instruktion vorgezeichnet.
Die vorschriftsmäßige Veranlagung und Einziehung der Steuern
haben die Bezirksregierungen beziehungsweise die Finanzdirektion zu leiten
und zu überwachen.
KC. 13.
àl 2# Bekanntmachung der Steuerrollen erfolgt mit dem Anfange jedes
ahres.
b) Sobald die Bekanntmachung geschehen ist, muß der Steuerpflichtige in
den ersten 8 Tagen jedes Monats seinen Beitrag voraus entrichten. Es
hängt von ihm ab, denselben auch für einen längeren Zeitraum bis zum
ganzen Jahresbetrage zu bezahlen. «
Wenn ein Steuerpflichtiger nach geschehener Veranlagung durch
die Gemeindekommission von außergewöhnlichen Unglücksfällen betroffen,
und dadurch in seinem Nahrungensstande zurückgesetzt wird, kann die Be-
zirksregierung, (Finanzdirektion) auf Vorschlag der Gemeindekommission,
um den Steuerpflichtigen in einem leistungsfähigen Zustande zu erhalten,
die Steuer bis zur Hälfte des Jahresbetrages erlassen.
e) Die Säumigen werden von dem Steuerempfänger aufgefordert, die
« Fahlunånbinnen 3 Tagen zu leisten, nach deren fruchtlosem Ablauf mit
er exekutivischen Beitreibung verfahren wird. "
OSpätestensfünfTagevordemAblaufejedeöMonatsmußdieeingei
obene Steuer nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Aus-
ällle und der Reste an die num weiteren Empfange bestimmte Kasse ab-
eliefert sein. Die Feststellung bestimmter Jahlungstage für die ver-
schicdenen Steuerempfänger innerhalb dieser Frist ist hierdurch nicht
gusgeschlossen.
19) e) Der