Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Pachte. Die Mitglieder der Kommissionen haben diese Geheimhaltung 
Vorsitzenden mittelst Handschlages an Eidesstatt zu geloben. 
Diie Einschätuungen unterliegen der Vorrevision der Landräthe 
(Kreishauptmänner, beziehungsweise der Bürgermeister der einen eigenen 
Kreis bildenden Städte). Die Feststellung der Steuerstufen erfolgt 
durch die Bezirksregierung (Finanzdirektion). 
Bei dieser Feststellung der Klassensteuerbeträge darf die Versetzung 
Steuerpflichtiger in eine höherr Stufe als diejenige ist, in welche sie von 
den Einschätzungskommissionen veranlagt sind, ohne Weiteres nur, wenn 
es sich hierbei um die Berichtigung eines offenbaren Schreibfehlers 
handelt, in allen übrigen Fällen dagegen nur nach vorheriger Anhörung 
der betreffenden Einschätzungskommission erfolgen. 
b) Von den Gemeindevorständen werden, und zwar in den keinen eigenen 
Kreis bildenden Städten unter der Leitung der Landräthe (Kreishaupt- 
männer), auch die Jahresrollen und die Ab. und Zugangslisten aufgestellt. 
Tc) Die Erhebung geschieht durch die geordneten Steuerempfänger. 
d) Die Formen der Geschäftsführung werden nach Verschiedenheit der ört- 
lichen Verhältnisse durch besondere Instruktion vorgezeichnet. 
Die vorschriftsmäßige Veranlagung und Einziehung der Steuern 
haben die Bezirksregierungen beziehungsweise die Finanzdirektion zu leiten 
und zu überwachen. 
KC. 13. 
àl 2# Bekanntmachung der Steuerrollen erfolgt mit dem Anfange jedes 
ahres. 
b) Sobald die Bekanntmachung geschehen ist, muß der Steuerpflichtige in 
den ersten 8 Tagen jedes Monats seinen Beitrag voraus entrichten. Es 
hängt von ihm ab, denselben auch für einen längeren Zeitraum bis zum 
ganzen Jahresbetrage zu bezahlen. « 
Wenn ein Steuerpflichtiger nach geschehener Veranlagung durch 
die Gemeindekommission von außergewöhnlichen Unglücksfällen betroffen, 
und dadurch in seinem Nahrungensstande zurückgesetzt wird, kann die Be- 
zirksregierung, (Finanzdirektion) auf Vorschlag der Gemeindekommission, 
um den Steuerpflichtigen in einem leistungsfähigen Zustande zu erhalten, 
die Steuer bis zur Hälfte des Jahresbetrages erlassen. 
e) Die Säumigen werden von dem Steuerempfänger aufgefordert, die 
« Fahlunånbinnen 3 Tagen zu leisten, nach deren fruchtlosem Ablauf mit 
er exekutivischen Beitreibung verfahren wird. " 
OSpätestensfünfTagevordemAblaufejedeöMonatsmußdieeingei 
obene Steuer nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Aus- 
ällle und der Reste an die num weiteren Empfange bestimmte Kasse ab- 
eliefert sein. Die Feststellung bestimmter Jahlungstage für die ver- 
schicdenen Steuerempfänger innerhalb dieser Frist ist hierdurch nicht 
gusgeschlossen. 
19) e) Der
	        
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