K. 10.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet gegen Dritte, die im
redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs Rechte an dem Grundstück
durch Eintragung erworben haben, nicht statt.
K. 11.
Die eheliche Gütergemeinschaft, in welcher der eingetragene Eigenthümer
lebt, beschra sein Verfügungsrecht nicht, so lange die Gütergemeinschaft nicht
eingetragen ist. -
g Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist nach dem Antrage des über-
lebenden Ehegatten für diesen und die namentlich anzuführenden Kinder im Grund-
buch zu vermerken. K½
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist der überlebende Ehemann berechiigt,
das Grundstück zu veräußern oder zu belasten. Die überlebende Ehefrau kann
dles nur unter Auehung, der großfährigen Kinder und der den minderjährigen
Kindern zu bestellenden Güterpfleger. «
s.13.
Vormünder, Güterpfleger und, falls ihnen der Inhalt des Testaments
nicht entgegensteht, Testamentsvollstrecker bedürfen, wenn sie zum Zwecke der
Theilung Grundstücke auflassen, intragungen bewilligen, oder eingetragene
Forderungen abtreten, keiner obervormundschaftlichen Genehmigung.
K. 14.
Pächter und Miether, deren Recht eingetragen ist, können von einem
späteren Erwerber des Grundstücks die Erfüllung des ge chlossenen Vertrages bis
zum Ablauf der vollen Vertragegei beanspruchen, 46 der neue Erwerber
nicht in Zwangsversteigerung gekauft, die von einem früher eingetragenen Gläu-
biger ausgebracht war.
G. 15.
Zu dem beweglichen Zubehör, welches nach den Bestimmungen des §. 30.
des Gesetzes über den Eigenthumserwerb 2c. vom 5. Mai 1872. für die Potzek
oder Grundschuld haftet, wird bei ländlichen Grundstücken auch das Vieh-, Feld-
und Wirthschaftsinventar gerechnet.
Die dem Pächter zuwachsenden, oder im gehörigen, auf dem Grund-
lad, noch vorhandenen Frächs- haften nicht den am Grudstuce dinglich Be-
rechtigten.
K. 16.
Eingetragene Gläubiger sind nicht schuldig, im Falle der Unzulänglichkeit
des Vermögens oder der Jahlungsunfähigkeit des Schuldners, Nachlaß an Zinsen
oder Kapital, oder Indult zu bewilligen.
(Fr. 8185.) 35“ Auch