Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KC. 26. 
Die in den §9. 52. 74. 99. der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. 
den Lehns- und Fideikommißbehörden übertragenen Befugnisse werden von den 
Behörden, welche die Aufsicht über die Kuratel führen, und in deren Ermange- 
lung von dem Appellationsgericht in Greifswald ausgeübt. 
K. 27. 
Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt, von einem Grundstücke Theile 
abgezweigt, oder Grundstücke, welche Zubehör eines anderen Grundstücks sind, 
von diesem abgetrennt werden sollen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner an- 
deren Form, als die Verträge, durch welche Grundstücke im Ganzen veräußert werden. 
Die in den I#. 4. 8. des Gesches vom 26. Mai 1856. vorgeschriebene 
Proklamation fällt weg, wenn das Grundbuchblatt oder der Artikel für das 
Hauptgrundstück angelegt find. 
K. 28. 
„In Beglaubigung von Unterschriften (K. 33. der Grundbuchordnung) find 
1) richterliche Personen, welche ein amtliches Siegel führen; 
2) Notare / 
3) in den Städten die Bürgermeister; 
4) auf dem Lande solche zur Führumg eines Amtssiegels befugte öffentliche 
Beamte) welche lice von dem Appellationsgericht zu Greifsen zühe 
tragt worden sind. 
K. 29. 
Sind auf einem Grundstück vor dem 1. Juli 1869. angemeldete Arsprug 
unter Vorbehalt der Feststellun r Rangordnung eingetragen worden (. 15 
des Gesetzes vom 21. März 1868.), so kann der Seuuiner die Feststellung der 
Rangordnung dieser Anspruche beantragen. Das Verfahren zur Feststellung der 
Rangordnung richtet sich nach den folgenden Vorschriften (I§. 30. bis 37.). 
g. 30. 
Das Grundbuchamt fordert die Hypothekenurkunden, welche den unter Vor- 
behalt der Feststellung der angordnung eingetragenen Gläubigern ertheilt find, 
sowie andere für die Feststellung der Rangordnung erhebliche Urkunden, welche 
sich im Be -h der Gläuiger oder des Eigenthümers befinden, von denselben 
unter Androhung einer Geldstrafe bis funfzig Thaler ein. 
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Auf Grund der Urkunden und der sonstien Ennsttlungen Stucht der 
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Grundbuchrichter einen Plan, in welchen er alle dinglichen Rechte #n
	        
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