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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 19.—
(Nr. 8136.) Gesetz über das Grundbuchwesen und die Verpfändung von Seeschiffen in der
4 Provinz Schleswig-Holstein. Vom 27. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:
F. 1.
Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstũcke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872.,
mit Ausschluß des F. 72., die Grundbuchordming vom 5. Mai 1872., mit Aus-
schluß der §§. 49. 73. 133. bis 140. und 143., und das Gesetz, betreffend die Stempel-
tabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen, vom
ih. Maia872. werden mit nachstehenden Bestimmungen in der Provinz Schleswig-
Holstein eingeführt. 62
Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vor-
schriften, welche in der Provinz Schleswig, Holstein nicht gelten, bleiben außer
Anwendung. Unter den Prozeßvorschriften, welche nach den eingeführten Ge-
setzen Anwendung finden, sind die Vorschriften des in Schleswig-Holstein gelten-
den Prozeßrechts zu verstehen.
C. 3.
Die Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk gele-
genen Grundstücke.
Das Amtsgericht zu Kiel ist das Grundbuchamt für diejenigen Grund-
stuse, welche bisher in den landgerichtlichen und obergerichtlichen Hypotheken,
büchern eingetragen gewesen sind. Das Appellationsgericht zu Kiel ist jedoch
eimächtigt, auf Antrag der Eigenthümer die Führung des Grundbuches über
solche Grundstücke dem Amtsgerichte des Bezirks, in welchem das Grundstück
liegt, zu überweisen.
Jahrgang 1873. (Nr. 8126. 37 **
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juni 187