Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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8. 9. 
Derjenige, bei dem die im §. 8. angegebene Voraussetzung fehlt, welcher 
jedoch im Steuerbuche (Steuer- oder Hebungsregister) als Eigenthümer aufgeführt 
ist, kann seine Eintragung im Grundbuche verlangen, wenn er 
1) entweder das Grundstück in einem gerichtlichen IZwangsverfahren er- 
standen oder vom Fiskus erworben hat, 
2) eier seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß des Ortsvorstandes be- 
einigt, 
3) oder durch Urkunden, durch eidesstattlich abgegebene Versicherungen von 
Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurech- 
nung der Besitzzeit neiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn Jah- 
ren ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt hat. 
K. 10. 
Wer in dem Steuerbuche nicht als Eigenthümer verzeichnet ist, gilt unter 
der Voraussetzung des F. 9. als berechtigt, in dem Grundbuche als Eigenthümer 
bingetragen zu werden, wenn der in dem Steuerbuche Verzeichnete in einer öffent- 
lichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde seine Einwilligung ertheilt hat oder 
zur Ertheilung derselben rechtskräftig verurtheilt worden 
F. 11. 
Die Eintragung des Eigenthümers kann jedoch in den Fällen der K 
und 10. erst nach Ablauf eines Jahres von dem im F. 14. erwähnten Tage 
erfolgen, falls nicht entgegenstehende Ansprüche angemeldet worden sind. Ist 
letzteres geschehen, so kommt §. 16. zur Anwendung. 
KG. 12. 
Die nicht bereits nach . 5. und §. 6. vorgeladenen Personen, welche ver- 
meinen, daß ihnen an einem Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen 
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung 
über dasselbe beschränkendes Recht, oder eine Hypothek, oder irgend welche an- 
dere, der Eintragung in dem Grundbuche bedürfende dingliche Rechte zustehen, 
haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres von dem im &+. 14. erwähnten 
Tage bei dem Grundbuchamte anzumelden. · 
Der Anmeldung bedarf es nicht bei denjenigen Eigenthumsbeschränkungen, 
dinglichen Rechten und Hypotheken, welche in gesetzlich nach Grundstücken an- 
gelegten Protokollbüchern (Fealfelien) protokollirt oder von dem Eigenthümer 
gemäß dem §. 6. Nr. 4. angezeigt sind. 
F. 13. 
Wer die ihm obliegende Anmelbung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, 
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die 
Richtigkeit des Grundbuches das Grundstück erworben hat, nicht mehr geltend 
machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte 
innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet und demnächst auch eingetragen sind, verliert. 
O#r. 8138.) 37“ . 14.
	        
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