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g. 52.
In denjenigen Gebietstheilen der Provinz, in denen bereits Hypotheken-
bücher nach Vorschrift der Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1783. angelegt
sind, erfolgt ihre Zurückführung auf den Inpalt der Grund= und Gebäude.
gerbücher, sobald die Grundbuchämter die Abschriften der Flurbücher erhalten
aben.
Die Bestimmungen des F. 50. unter Nr. 2. gelten auch hier mit der
Maßgabe, daß die Mpfforderung zur Anmeldung von der Kron-Oberanwaltschaft
zu erlassen ist.
K. 53.
In Ostfriesland und dem Harlinger Lande bleiben in Kraft:
1) in Betreff derjenigen Posten, deren Erneuerung während der Zeit der
Französischen Vrenboherrschaft unterblieben ist, die Bestimmung des F. 18.
der Verordnung wegen Kerltellung des Hypothekenwesens in Ostfriesland
vom 29. September 1817.;
das Gesetz vom 29. Oktober 1848., die Berichtigung des Befitttitels
von Grundstücken durch Ediktalladungen betreffend) für diejenigen Fälle,
in welchen das Eigenthum des Grundstücks vor dem Zeitpunkt, wo die
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. in Kraft tritt, ohne Eintragung
erworben ist.
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K. 54.
Die Vorschrift des §. 1. Absatz 2. des Gesetzes vom 26. Mai 1845.,
das Hypothekenwesen in der Niedergrafschaft Lingen rc. betreffend, wird auf-
gehoben.
K. 55.
Sind für einen bestimmten Ort oder für einzelne Grundstücke in Ost-
friesland und dem Harlinger Lande, sowie in der Niedergrafschaft Lingen und
den ehemals Münsterschen Ortschaften Hypothekenbücher bisher nicht angelegt
worden, so kommen die für diese Landestheile bisher Fäli gewesenen Vorschriften
mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die neuen Grundbücher nach der in der
Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. angeordneten Form und Einrichtung
anzulegen sind.
A. 56.
Die Kosten für die Bearbeitung der Grundbuchsachen werden nach dem
beigefügten Tarif erhoben.
K. 57.
Die Verhandlungen, welche zur Eintragung der bisher erworbenen, recht-
eitig angemeldeten Hypotheken- und Realrechte in dem neu anzulegenden Grund-
bach erforderlich find, sind kosten und stempelfrei. L##s