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Die Anordnung der näheren Modalitäten bleibt der Central-Landschafts-
drektion überlassen.
Dergleichen Stücke dürfen auf Verlangen des Inhabers in landschaftliche
Central-Pfandbriefe des gewöhnlichen Formulars nach Anleitung des 8. 25. um-
geschrieben werden.
K. 22.
Die Inhaber landschaftlicher Central. Pfandbriefe sind berechtigt, von der eicherstellung der
Central-Landschaft eas " Juete Fe
icher
a) die Zahlung der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeits- bries
terminen,
b) die Zahlung des Kapltals in dem Falle, daß ihre Pfandbriefe zur baaren
Einlösung öffentlich aufgerusen werden (K. 33.),
zu verlangen.
Sollte ein Briefinhaber seine Befriedigung im Verwaltungswege nicht
erlangen, so steht ihm die Befugniß zu) dleselbe im Rechtswege gegen die
Central--Landschaft aus den Fonds derselben und aus ihren Sabeo u
verlangen, daher auch die richterliche Ueberweisung des erforderlichen Betrag
a) aus den Fonds derjenigen Provinzial-Landschaft, auf deren Antrag der
betreffende landschaftliche Central-Pfandbrief emittirt worden ist, und welche
dadurch die besondere Garantieverpflichtung für denselben übernommen
hat, insowelt diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter
verhaftet sind, oder
b) aus denjenitzen Hypothekenforderungen, welche von der Provinzial-Land-
schest für in Central-Pfandbriefen auSgegebene Darlehne erworben wor-
en sind, zu suchen, oder endlich
eae) zu verlangen, daß die Provinzial-Landschaft angehalten werde, seine
Forderung auf die Besitzer aller Güter, welche mit Darlehnen in land-
schaftlichen Central-- Pfandbriefen beliehen sind, zu repartiren und von
ihnen einzuziehen.
Zur Sicherheit für die Inhaber landschaftlicher Central-Pfandbriefe dienen
endlich noch — als allgemeine Garantie — die Amortisationsbeiträge sämmtlicher
zum estenslenchaslen Verbande gehöriger Grundstücke, deun verhälltniß-
mäßige ie ung vorkommenden Falls nach näherer Anordnung der Central-
Landfta ödirektion erfolgt.
Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfand-
briefes nicht zu.
23.
Die Zahlung der Linsen durch Einlösung der Kupons erfolgt von dem eialssung und Ver-
darauf vermerkten Fälligkeitstermine ab bei allen Kassen der verbundenen In. Uhrung der Kupon“.
lüntz umd den sonst von der Central-Landschaftsdirektion bezeichneten Stellen
es In= und Auslandes.
Jahrgang 1878. (Nr. 8142.) 48 Die