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. 15.
Flächen, welche vermöge der Bestandtheile ihres Untergrundes (Stein.,
Braunkohlen u. s. w.) oder vermöge ihrer örtlichen Lage oder aus anderen Rück-
sichten einen besonderen Werth für den Forsteigenthümer haben, sind nach dem
Ermessen der Theilungsbehörde, soweit thunlich, von der Abtretung auszuschließen.
K. 16.
Für den Oberharz bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 14. Sep.
tember 1867. wegen Regulirung der Holz= und Kohlennutzungen der Einwohner
des Oberharzes (bese-Smmml. für 1867. S. 1621.) unverändert in Krast.
Die durch diese Verordnung der Fixation ohne Kapitalabfindung unter-
worfenen Berechtigungen werden nach dem durchschnittlichen Jahreswerthe des
durch das Figellonzversahren festgestellten Bau-, Brennholz- und Holzkohlenbedarfs
abgestellt, soweit nicht die Ausnahmsbestimmung im H. 13. entgegensteht.
Ungemessene Vercchtigungen zur Weide, welche den Verbenem oder Ge-
meinden des Amts Zellerfeld in den oberharzischen Forsten zustehen, sollen auf
den Antrag des belasteten Forsteigenthümers in gemessene umgewandelt und
firirt werden.
Der Antrag des Forsteigenthümers auf Fixation muß jedoch stets sämmt-
liche den Einwohnern einer und derselben politischen Gemeinde in seinen Forsten
zustehenden Bercchtigungen der vorstehenden Art umfassen.
Die Fixation erfolgt nach den Vorschriften der Hannoverschen Gesehaebun
über das Vasahren in Theilungssachen durch die Theilungsbehörden (vergl. q
und hat den Zweck, den Umfang der ungemessenen Berechtigungen sowohl, a
auch die etwaigen, den Berechtigten obliegenden Gegenleistungen ein für alle
Mal nach Maßgabe des rechtmäßigen Besitzstandes festzustellen.
Durch die Fixation der ungemesenen Weideberechtigung wird die Anzahl
und die Art des Viehes, welches in Zukunft der einzelne Berechtigte in die Harz-
forsten höchstens einzutreiben befugt sein soll, nach dem jährlichen Durchschnitte
der letzten zehn Jahre vor Einbringung des Fixationsantrages festgestellt.
Sobald das auf den Antrag eines Forsteigenthümers eingeleitete Fixations-
verfahren bezüglich der aus einer Gemeinde bisher ausgeübten ungemessenen Be.
rechüzungen endgültig erledigt ist, hat die Theilungsbehörde über das Ergebniß
derselben eine Urkunde zu entwerfen, auf deren Vollziehung durch die Theilnehmer
de5 Fixationsverfahrens die Vorschriften der emere Gesetzgebung über
die Vollziehung der Theilungsurkunden Anwendung finden.
Die Kosten des Fixationsverfahrens sind von dem Eigenthümer der belasteten
orst zu bestreiten. Die Kosten des etwa eingetretenen gerichtlichen Selesee
imd demselben giedoch nicht beizuzählen.
In der Befugniß des Fhrstetgentzümers, im Falle der Unzulänglichkeit der
Forst die bezügliche Nutzung einzuschränken, wird durch die Fpaation nichts geändert.
Berechtigungen in den oberharzischen Forsten der Aemter Jellerfei und
Elbingerode, welche bisher von allen Einwohnern einer Gemeinde oder von ein-
zelnen Klassen derselben rechtmäßig ausgeübt find, stehen der politischen Gemeinde
zu, sofern sie nicht mit einem bestimmten berechtigten Grundbesitze verbunden
Jahrzang 1873. (Nr. 8146.) 54 oder