Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Es find dabei die Grundsätze der bestehenden Gemeinheits= oder Marken- 
theilungs. Ordnungen, in denjenigen Landestheilen aber, wo es an dergleichen 
Ordnungen fehlt, die Vorschriften der Gemeinheistheilungs, Lrdnung für das 
ürstenthum Lüneburg vom 25. Juni 1802. von den Theilungsbehörden in 
wendung zu bringen. E 
Wegen der Rechte Dritter an den zu theilenden Forsten oder abzustellenden 
Forstberechtigungen, beziehungsweise an den Abfindungen gelten, 
wenn die Entschädigung in Grund und Boden gegeben wird, die Be- 
stimmungen der Hannoverschen Theilungsgesetze, und wenn die Ent- 
schädigung in Rente oder Kapital besteht, die Vorschriften der Hannover- 
schen Ablösungsgesetze. 
G 26. 
Rücksichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Hannoverschen 
Gesetze vom 30. Juni 1842. und 8. November 1856. über das Verfahren in 
Gemeinheitstheilungs= und Verkoppelungssachen mit den dazu ergangenen Er- 
genzungen. 
ei Anträgen auf Fixation (§. 16.), sowie in den Fällen des §. 24. findet 
ein Vorverfahren im Sinne des Hannoverschen Gesetzes vom 30. Juni 1842. 
(G#. 58—67.) nicht statt. Die bezüglichen Anträge sind an die Generalkom. 
mission zu Hannover zu richten, welche, insofern der Antrag sich nicht sogleich 
als unbegründet herausstellt, nach Anleitung der IF. 1. und 3. des vorerwähnten 
Gesetzes eine Kommission zu ernennen und mit der Leitung des Verfahrens und 
der erstinstanzlichen Entscheidung zu beauftragen hat. 
Wenn die Abstellung der dem Domainenfiskus obliegenden Forstberech- 
tigungen im Wege gütlicher Einigung bewirkt wird, so bedürsen die darüber zu 
errichtenden Rezesse zu ihrer Gültigkeit nicht der in den Iß5. 140. und 141. des 
Gesetzes vom 30. Juni 1842. vorgeschriebenen Beurkundung und Prüfung durch 
die Obrigkeit beziehungsweise die Kanddraste (Generalkommission). 
Auch unterliegen diese Rezesse nicht den Vorschriften des Hanmoverschen 
Gesetzes vom 16. Dezember 1843., die wegen Anmeldung u. s. w. von Kontrakten 
bestehenden Vorschriften betreffend. 
g. 27. 
Von den Kosten der Abstellung einseitiger Forstberechtigungen werden die 
der Vermessung und Bonitirung des belasteten Waldes) insofern sie unver- 
merdlich sind, von allen Theilnehmern nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte 
getragen. 
Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Ver- 
bältniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst. 
Des ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von der Theilungsbehörde 
ermessen und der Kostenpunkt demgemäß festgesetzt. 
In Forsttheilungssachen werden die Kosten der Vermessung und Boni- 
tiiung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungskosten nach Verhältniß der 
Theilnehmungsrechte vertheilt. — 
Die
	        
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