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Es find dabei die Grundsätze der bestehenden Gemeinheits= oder Marken-
theilungs. Ordnungen, in denjenigen Landestheilen aber, wo es an dergleichen
Ordnungen fehlt, die Vorschriften der Gemeinheistheilungs, Lrdnung für das
ürstenthum Lüneburg vom 25. Juni 1802. von den Theilungsbehörden in
wendung zu bringen. E
Wegen der Rechte Dritter an den zu theilenden Forsten oder abzustellenden
Forstberechtigungen, beziehungsweise an den Abfindungen gelten,
wenn die Entschädigung in Grund und Boden gegeben wird, die Be-
stimmungen der Hannoverschen Theilungsgesetze, und wenn die Ent-
schädigung in Rente oder Kapital besteht, die Vorschriften der Hannover-
schen Ablösungsgesetze.
G 26.
Rücksichtlich der Behörden und des Verfahrens gelten die Hannoverschen
Gesetze vom 30. Juni 1842. und 8. November 1856. über das Verfahren in
Gemeinheitstheilungs= und Verkoppelungssachen mit den dazu ergangenen Er-
genzungen.
ei Anträgen auf Fixation (§. 16.), sowie in den Fällen des §. 24. findet
ein Vorverfahren im Sinne des Hannoverschen Gesetzes vom 30. Juni 1842.
(G#. 58—67.) nicht statt. Die bezüglichen Anträge sind an die Generalkom.
mission zu Hannover zu richten, welche, insofern der Antrag sich nicht sogleich
als unbegründet herausstellt, nach Anleitung der IF. 1. und 3. des vorerwähnten
Gesetzes eine Kommission zu ernennen und mit der Leitung des Verfahrens und
der erstinstanzlichen Entscheidung zu beauftragen hat.
Wenn die Abstellung der dem Domainenfiskus obliegenden Forstberech-
tigungen im Wege gütlicher Einigung bewirkt wird, so bedürsen die darüber zu
errichtenden Rezesse zu ihrer Gültigkeit nicht der in den Iß5. 140. und 141. des
Gesetzes vom 30. Juni 1842. vorgeschriebenen Beurkundung und Prüfung durch
die Obrigkeit beziehungsweise die Kanddraste (Generalkommission).
Auch unterliegen diese Rezesse nicht den Vorschriften des Hanmoverschen
Gesetzes vom 16. Dezember 1843., die wegen Anmeldung u. s. w. von Kontrakten
bestehenden Vorschriften betreffend.
g. 27.
Von den Kosten der Abstellung einseitiger Forstberechtigungen werden die
der Vermessung und Bonitirung des belasteten Waldes) insofern sie unver-
merdlich sind, von allen Theilnehmern nach Verhältniß der Theilnehmungsrechte
getragen.
Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehmer nach Ver-
bältniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst.
Des ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von der Theilungsbehörde
ermessen und der Kostenpunkt demgemäß festgesetzt.
In Forsttheilungssachen werden die Kosten der Vermessung und Boni-
tiiung ebenso wie die übrigen Auseinandersetzungskosten nach Verhältniß der
Theilnehmungsrechte vertheilt. —
Die