Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8155.) Kirchengeseh, betreffend die Gnadenzeit in der evangelisch -lutherischen Kirche 
der Provinz Hannover. Vom 16. Juli 1873. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen r 
verordnen über die Gnadenzeit in der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz 
Hannover, mit Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
K. 1. 
Dle Gnadenzeit soll für die zum Genusse derselben berechtigten Hinter. 
bliebenen aller Pfarrgeistlichen, Superintendenten und General-Superintendenten 
in Zukunft ein halbes Jahr, vom Sterbetage des Geistlichen an gerechnet, dauern. 
Tragen indeß die zur Gnadenzeit Berechtigten die Kosten für die Unterhaltung 
eines dem verstorbenen Gei achen beigeordnet Fewesenen Gehülfen (Kollaborator, 
Adjunkt r2c.) während der Gnabenzeit oder eines Theils derselben ganz oder theil- 
weise, so foll elne verhältnißmäßige Verlingerun der Gnadenzeit eintreten, deren 
Dauer im einzelnen Falle von der Kirchenre krung. nach den Umständen zu 
bemessen ist, fedoch niemals das im §. 4. festgesetzte Maaß überstelgen darf. 
. ". 2. . »- 
Soweit die Kosten des Transports der vikarirenden Gesiich bisher den 
Gnadenzeitberechtigten oblagen, sind sie in Zukunft während der Gnadenzeit von 
den Ficchengemreinden deren Marre vakant ist — vorbehaltlich der kraft beson- 
deren Recht-titels gegen Dritte etwa zu versolgenden Ansfrüche — zu tragen 
und falls nicht pom virheesto unter Genehmigung der ihm Vorgesetzten 
die Kirchengemeinde vor der Maochialkirchenkasse heranzuziehen beschlossen wird, 
aus der Parochlalkirchenkasse, soweit diese dazü ausreicht und wenn nicht im Falle 
der Unzulänglichkeit Drilte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst 
durch Leistungen der Kirchengemelnde zu decken. 
  
. ,5.3. 
Sofern die Gnadenzeit nach jetzt geltendem Rechte länger als ein halbes 
Jahr dauert oder von einem späteren Zeitpunkte als dem Sterbekage an ge- 
rechnet wird, finden die Vorschriften in Is. 1. und 2. keine Anwendung auf die 
Hinterbliebenen der bereits angestellten und nicht etwa nach Erlaß dieses Gesetzes 
auf eine andere Stelle versetzten Geistlichen. · 
§.4. 
Die Kirchenregierung behält die Befugniß, aus besonderen Gründen die 
Gnadenzeit — edoch nicht über ein halbes Jahr — zu verlängern. 
g. 5. 
An den Bestimmungen über die Gnadenzeit bei in Ruhestand versetzten 
oder sonst entlassenen Geistlichen wird durch gegenwärtiges Gesetz nichts geändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 16. Juli 1873. 
* Wilhelm. 
Falk. 
Jehrgang 1873. (Nr. 8155.) 58 Be- 
 
	        
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