Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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817.

Findet  der  Bezirks-Direktor  Lücken  oder  Mängel  in  den  angestellten  Er—
örterungen  oder  Verstöße  im  Verfahren  gegen  gesetzliche  Vorschriften,  so  sorgt
er  von  Amtswegen  für  Ergänzung  der  ersteren,  oder  für  Beseitigung  der
letzteren  durch  Wiederholung  der  betreffenden  Maßnahmen  mittels  Anweisung
an  die  Orts-Polizeibehörde;  Ergänzungen  kann  er  auch  unmittelbar  vornehmen.

Sobald  die  Sache  spruchreif  ist,  entscheidet  der  Bezirks-Direktor  auf  dem
Grunde  der  Akten  und  gesetzlichen  Vorschriften,  ob  eine  Entschädigung  zu  leisten
ist,  in  welcher  Höhe,  unter  welchen  Anrechnungen  und  von  welcher  Kasse  —
ob  von  der  Staats=  oder  von  einer  der  Verbandskassen  —  und  eröffnet  dies
den  Betheiligten  durch  die  Orts-Polizeibehörde.

Nur  wenn  die  Staatskasse  entschädigungspflichtig  ist,  sendet  der  Bezirksdirektor
  seine  Entscheidung  nebst  den  Akten  an  das  Staats-Ministerium  ein
und  beantragt  die  Einweisung  in  die  Haupt-Staatskasse.

8  18.

Lediglich  aus  dem  Grunde,  daß  der  Bezirks-Direktor  durch  seine  Entschei—
dung  gegen  Vorschriften  des  Reichs-  oder  Landesgesetzes  verstoßen  habe,  steht
insoweit  den  betheiligten  Thierbesitzern  binnen  zehntägiger  ausschließlicher  Frist
vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet,  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  an  das
Staats-Ministerium  zu.  Diese  ist  bei  der  betreffenden  Orts-Polizeibehörde
einzulegen.

§  19.

Das  Staats-Ministerium  prüft  die  Beschwerde,  da  nöthig  auch  durch
weitere  Erörterungen  und  weist  dieselbe  entweder  zurück  oder  kassirt  das  Verfahren
  ganz  oder  theilweise  und  ordnet,  soweit  nöthig  und  möglich,  eine  Wiederholung
  an.

Die  Entscheidung  ist  eine  endgültige,  für  alle  Betheiligten  rechtsverbindliche.

III.  Kosten  des  Verfahrens.
8  20.

Soweit  durch  die  Anordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  Maßregeln
zur  Ermittelung  und  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr  oder  durch  die,  auf  Requisition
  der  Polizeibehörden  ausgeführten  thierärztlichen  Amtsverrichtungen
besondere  Kosten  erwachsen,  sind  dieselben  vom  Staat  zu  übernehmen  und  aus