Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8160.) Allerhöchster Erlaß vom 27. September 1873., betreffend das Disziplinar- 
verfahren gegen Geistliche und Kirchenbeamte im Amtsbereich des Kon- 
sistoriums zu Kassel. 
N durch die Verordnung vom 26. Juni 1867. über die Gerichtsver- 
fassung in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen (Gesetz. Samml. von 1867. 
S. 1085.) die aus §. 46. der Kurfürstlich Hessischen Verordnung vom 29. Juni 
1821. über die Umbildung der Staatsverwaltung in dem Kurfürstenthum Hessen 
abgeleitete Kompetenz der Gerichte zur Untersuchung und Bestrafung solcher 
Amtsvergehungen der Geistlichen, welche die Amtzenchetumg na dch g en, in 
Fortfall gekommen ist, inzwischen auch durch das Gesetz vom 12. Mai d. J. 
über die kirchliche Disziplinargewalt und die Eriichtung des Königlichen Gerichts- 
hofes für kirchliche Angelegenheiten (Gesetz Samml. S. 198.) die Grenzen fest- 
gestellt sind, innerhalb deren die Kirchen die Disziplinargewalt über die Kirchen- 
diener selbstständig auszuüben befugt sind, so beslimme #c zur Beseitigung der 
Zweifel über die Zuständigkeit der kirchlichen Behörden zur disziplinarischen Ver- 
folgung solcher Amtsvergehungen der Geistlichen und Kirchendiener, welche die 
Dienstentlassung nach sich ziehen, auf Ihren Bericht vom 24. September d. J. 
für den Amtsbereich des Konsistoriums in Kassel, was folgt: Für Disziplinar- 
sachen gegen Geistliche und Kirchenbeamte wegen solcher Amtsvergehungen, 
welche die Amtsentsetzung nach sich ziehen, bildet die entscheidende Disziplinar- 
behörde in erster Instanz das Konsistorimn in Kassel, und in zweiter Instanz 
der Minister der geistlichen Angelegenheiten als die dem letzteren vorgesetzte 
kirchliche Behörde. Das Verfahren regelt sich nach den wegen der Disziplinar- 
Untersuchungen gegen Geistliche und Kirchenbeamte überhaupt bestehenden Be- 
stimmungen) unter Beachtung der wegen Ausübung der kirchlichen Disziplinar- 
gewalt durch das Gesetz vom 12. Mai d. J. (Gesetz Samml. S. 198.) gegebenen 
andesgesetzlichen Vorschriften. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. · 
Berlin, den 27. September 1873. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
 
	        
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