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K. 19.
Der Marktplatz, dessen Preise zum Grunde zu legen find, wird nach den
Bestimmungen der IF. 45. ff. festgestellt.
Nach denselben Bestimmungen erfolgt, wenn keine oder keine zuverlässige
Nachrichten über die Martini-Marktpreise an dem betesseen Marktplatze für
die letzten vierundzwanzig Jahre vor Anbringung der Provokation vorhanden
nd, unter Benutzung des zugänglichen Materials die Feststellung der bei der
blösung der Körnerabgaben anzuwendenden Preise.
g. 20.
Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getreidemärkte hat, so wird für
dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen.
Die Preise dieses Marktortes werden mit den Preisen jener Gegend in den
letzten vierundzwanzig Jahren vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, mit
Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohl eilsten Jahre, verglichen
und es wird daraus ein bleibendes Normalverhältniß beider Preise berechnet.
Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird sodann der
Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde gelegt und nach dem blei-
bend bestimmten Normalverhältniß erhöht oder vermindert.
G. 21.
st ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so aus-
edehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmäßig geringer oder
böder als an dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk in
kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben ein bleibendes Normalverhält.
nih zum Preise des Marktortes festzustellen.
K. 22.
Bei solchen festen Abgaben in Körnern, welche rechtsverbindlich nach einem
mehrjährigen Durchschnitt der Getreidepreise oder nach dem jedesmaligen jähr-
lichen Marktpreis eines bestimmten Ortes in Gelde abgeführt werden, erfolgt die
Re#lelung des jährkichen Geldwerthes nach dem Durchschnitt der bei der Ab-
ührung maßgebenden Marktpreise dieses Ortes. Bei Ermittelung dieses Durch-
schnittes werden die Preise der letzten 24 Jahre vor Anbringung der Provo-
kation, mit Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten, zum
Grunde gelegt. 2
Sind für feste Abgaben in Körnern, welche keinen allgemeinen Marktpreis
haben (F. 14.), oder welche in einer besonderen Qualität zu liefern sind, sowie
für sonstige feste nicht in Körnern bestehende Natural-Abgaben, und zwar für
sährlich wiederkehrende während der letzten zehn Jahre, für die in längeren Pe-
rioden wiederkehrenden aber während der letzten zwanzig Jahre, vor Anbringung
der Provokation, Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen
(r. 8086.) wor-