Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 19. 
Der Marktplatz, dessen Preise zum Grunde zu legen find, wird nach den 
Bestimmungen der IF. 45. ff. festgestellt. 
Nach denselben Bestimmungen erfolgt, wenn keine oder keine zuverlässige 
Nachrichten über die Martini-Marktpreise an dem betesseen Marktplatze für 
die letzten vierundzwanzig Jahre vor Anbringung der Provokation vorhanden 
nd, unter Benutzung des zugänglichen Materials die Feststellung der bei der 
blösung der Körnerabgaben anzuwendenden Preise. 
g. 20. 
Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getreidemärkte hat, so wird für 
dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. 
Die Preise dieses Marktortes werden mit den Preisen jener Gegend in den 
letzten vierundzwanzig Jahren vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes, mit 
Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohl eilsten Jahre, verglichen 
und es wird daraus ein bleibendes Normalverhältniß beider Preise berechnet. 
Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird sodann der 
Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde gelegt und nach dem blei- 
bend bestimmten Normalverhältniß erhöht oder vermindert. 
G. 21. 
st ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so aus- 
edehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmäßig geringer oder 
böder als an dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk in 
kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben ein bleibendes Normalverhält. 
nih zum Preise des Marktortes festzustellen. 
K. 22. 
Bei solchen festen Abgaben in Körnern, welche rechtsverbindlich nach einem 
mehrjährigen Durchschnitt der Getreidepreise oder nach dem jedesmaligen jähr- 
lichen Marktpreis eines bestimmten Ortes in Gelde abgeführt werden, erfolgt die 
Re#lelung des jährkichen Geldwerthes nach dem Durchschnitt der bei der Ab- 
ührung maßgebenden Marktpreise dieses Ortes. Bei Ermittelung dieses Durch- 
schnittes werden die Preise der letzten 24 Jahre vor Anbringung der Provo- 
kation, mit Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten, zum 
Grunde gelegt. 2 
Sind für feste Abgaben in Körnern, welche keinen allgemeinen Marktpreis 
haben (F. 14.), oder welche in einer besonderen Qualität zu liefern sind, sowie 
für sonstige feste nicht in Körnern bestehende Natural-Abgaben, und zwar für 
sährlich wiederkehrende während der letzten zehn Jahre, für die in längeren Pe- 
rioden wiederkehrenden aber während der letzten zwanzig Jahre, vor Anbringung 
der Provokation, Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt und angenommen 
(r. 8086.) wor-
	        
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