Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Diese Renten werden 
a) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25 fachen 
Betrage, 
b) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22½ achen 
Betrage 
durch Kapital abgelöst. Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der 
Rentenbank. Dem Verpflichteten steht jedoch frei, baar zum 25 fachen, beziehungs- 
weise zum 22½ fachen Betrage abzulösen. 
Bei der Ablösung durch Baarzahlung ist der Verpflichtete befugt, das 
Kapital in vier auf einander folgenden einätrigen Terminen, von dem Ablaufe 
der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der 
Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindeslens 
100 Thaler betragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit 4 Prozent jährlich 
zu verzinsen. 
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850. 
(Gesetz Samml. S. 112. ff.) mit folgenden Abänderungen maßgebend: 
1) Der Berechtigte erhält den nach obiger Vorschrift berechneten Kapitalbe- 
trag in Rentenbriefen nach dem Nennwerthe und, soweit dies durch solche 
nicht vollständig geschehen kann, in baarem Gelde. 
2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Renten- 
übernahme und während der Tilgungsperiode von 56½2 Jahren an die 
Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 43 vom Hundert der 
an den Berechtigten zu gewähenden Abfindung beträgt; Renten und 
Rententheile unter einem Silbergroschen werden von der Rentenbank 
nicht übernommen, vielmehr wird der 22/ fache Betrag derselben von 
dem Beser des verpflichteten Grundstücks unmittelbar an den Berechtig- 
ten gezahlt. 
3) Die Vermittelung der Rentenbank findet nur statt, wenn die Ablösung 
bei derzuständigen Auseinandersetzungs--Behörde bis zum 31. Dezember 1874. 
beantragt worden. Für den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist 
die Befugniß, auf Kapital-Ablösurg anzutragen, mit Ausnahme des im 
52. gedachten Falles überhaupt verloren und er ist später nur die 
mwandlung der Reallasten in Rente nach den Bestimmungen der 
H. 5. bis 38. zu beantragen befugt. 
. 45. 
Zur Feststellung der Normalpreise und Normal= Marktorte (s. &. 8. Normolpreise und 
10. 12. 17. 19. bic 21. und 24.) werden von der Bezirksregierung — 
messene Distrikte bestimmt. Für jeden solchen Distrikt wird eine Kommission 
ebildet, welche aus mehreren nach F. 46. zu erwählenden sachkundigen Einge- 
1 des Distite und Einem von der Bezirksregierung ohne Stimmrecht 
zu ernennenden Vorsitzenden besteht. 
Die Kommission macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermitte- 
lungen der Bezirksregierung Vorschläge über die in dem Distrikte zu bildenden 
(Nr. doszs) Preis-
	        
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