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Werden die Entschädigungsansprüche binnen der gesetzlichen Frist nicht
angemeldet, so gehen die Berechtigten derselben verlustig.
. 5.
Die Koppel- und Mangjagdberechtigten theilen die Entschädigung nach
Maßgabe der ihnen an der Jagd zuständig gewesenen Antheile. Die Berechtigung
zur hohen Jagd giebt nur, insoweit es sich um Jagd in Waldungen handelt,
Anspruch auf Antheil an der Entschädigung. Dieselbe fällt zur einen Hälfte an
den zur hohen und zur anderen Hälfte an den zur niederen Jagd berechtigt
Gewesenen.
Die zum Schutze der auf den Schleswigschen Westseeinseln landesherrlich
konzessionirten Vogelkojen zu treffenden Maßregeln, die Erneuerung der be-
sehen gen und die Ertheilung neuer Konzessionen bleiben der Verordnung der
ezirksregierung vorbehalten. (i:
In der Provinz Schleswig,Holstein treten zuglech mit diesem Gesetze die
Vorschriften des Jagd-Polizeie rseses vom 7. März 1850. (Preuß. Gesetz= Samml.
S. 165.) mit Ausschluß der &*⅜# 18. und 26. in Kraft.
Im vormaligen Kurfürstenthum Hessen bleiben die Bestimmungen des
Gesetzes vom 7. September 1865. (Sammlung von Eeseten für Kurhessen
S. 571.), soweit solche nicht mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen,
in Gültigkeit und finden namentlich 6 Vorschriften über die Jagdausübung,
sowie über die Verpachtung der Jagdnutzung durch die Gemeinden auch auf
diejenigen Fälle Anwendung, in welchen die Aufhebung des Jagdrechts auf
fremdem Grund und Boden durch das gegenwärtige Gesetz eintritt.
Ebenso bleiben in den vormals Großherzoglich Hessischen Landestheilen
die Bestimmungen der Gesetze vom 26. Juli 1848. (Regierungs- Blatt S. 229.)
und vom 2. August 1858. (Rezierungs Vlatt S. 3570, soweit solche nicht mit
dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen, in Gültigkeit.
G. 8.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. März 1873. in Krast.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. März 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. p. Königsmarck.
Nach-