Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Werden die Entschädigungsansprüche binnen der gesetzlichen Frist nicht 
angemeldet, so gehen die Berechtigten derselben verlustig. 
. 5. 
Die Koppel- und Mangjagdberechtigten theilen die Entschädigung nach 
Maßgabe der ihnen an der Jagd zuständig gewesenen Antheile. Die Berechtigung 
zur hohen Jagd giebt nur, insoweit es sich um Jagd in Waldungen handelt, 
Anspruch auf Antheil an der Entschädigung. Dieselbe fällt zur einen Hälfte an 
den zur hohen und zur anderen Hälfte an den zur niederen Jagd berechtigt 
Gewesenen. 
Die zum Schutze der auf den Schleswigschen Westseeinseln landesherrlich 
konzessionirten Vogelkojen zu treffenden Maßregeln, die Erneuerung der be- 
sehen gen und die Ertheilung neuer Konzessionen bleiben der Verordnung der 
ezirksregierung vorbehalten. (i: 
In der Provinz Schleswig,Holstein treten zuglech mit diesem Gesetze die 
Vorschriften des Jagd-Polizeie rseses vom 7. März 1850. (Preuß. Gesetz= Samml. 
S. 165.) mit Ausschluß der &*⅜# 18. und 26. in Kraft. 
Im vormaligen Kurfürstenthum Hessen bleiben die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 7. September 1865. (Sammlung von Eeseten für Kurhessen 
S. 571.), soweit solche nicht mit dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen, 
in Gültigkeit und finden namentlich 6 Vorschriften über die Jagdausübung, 
sowie über die Verpachtung der Jagdnutzung durch die Gemeinden auch auf 
diejenigen Fälle Anwendung, in welchen die Aufhebung des Jagdrechts auf 
fremdem Grund und Boden durch das gegenwärtige Gesetz eintritt. 
Ebenso bleiben in den vormals Großherzoglich Hessischen Landestheilen 
die Bestimmungen der Gesetze vom 26. Juli 1848. (Regierungs- Blatt S. 229.) 
und vom 2. August 1858. (Rezierungs Vlatt S. 3570, soweit solche nicht mit 
dem gegenwärtigen Gesetze in Widerspruch stehen, in Gültigkeit. 
G. 8. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. März 1873. in Krast. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 1. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. p. Königsmarck. 
Nach-
	        
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