Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K. 19. 
Wenn vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, die Stelle 
eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt worden ist, so finden die 
Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 
g. 20. 
Wo in diesem Gesetze von einem Bischofe, bischöflichen Stuhle, Amte' 
Sitze u. s. w. oder einem Bisthume die Rede ist, sind darunter auch ein Exzbischof" 
Fürstbischof, sowie deren Stühle, Aemter, Sitze, Bisthümer u. s. w. zu verstehen. 
Unter den mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen 
Verrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die in dem bichöflichen Amte 
als solchem enthaltenen, als auch die auf Delegation beruhenden Rechte und Ver- 
gen begriffen. ##n 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. *n 8 lbed 
Gegeben Wiesbaden, den 20. Mai 1874. 
— Wilhelm. 
Campßhausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
v. Kameke. Achenbach. 
  
———— 
(Nr. 8191.) Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873. 
über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (Gese-Samml. 1873. 
S. 191.). Vom 21. Mai 1874. 
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, zur 
Deklaration und Ergänzung des Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung 
der Geistlichen vom 11. Mai 1873., was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz vom 11. Mai 1873. wird dahin deklarirt, daß die Uebertra-. 
gung eines geistlichen Amtes, sowie die Genehmigung einer solchen Uebertragung 
auch dann den Vorschriften der PG. 1. bis 3. des Gesetzes zuwider sind, wenn 
dieselben ohne die im F. 15. daselbst wospeschriedene Benennung des Kandidaten 
oder vor dieser Benennung oder vor Ablauf der im 8. 15. für die Erhebung 
des Einspruchs gewährten Frin erfolgen. 
—. Art.
	        
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