— 139 —
K. 19.
Wenn vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, die Stelle
eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt worden ist, so finden die
Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.
g. 20.
Wo in diesem Gesetze von einem Bischofe, bischöflichen Stuhle, Amte'
Sitze u. s. w. oder einem Bisthume die Rede ist, sind darunter auch ein Exzbischof"
Fürstbischof, sowie deren Stühle, Aemter, Sitze, Bisthümer u. s. w. zu verstehen.
Unter den mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen
Verrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die in dem bichöflichen Amte
als solchem enthaltenen, als auch die auf Delegation beruhenden Rechte und Ver-
gen begriffen. ##n
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses
Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. *n 8 lbed
Gegeben Wiesbaden, den 20. Mai 1874.
— Wilhelm.
Campßhausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk.
v. Kameke. Achenbach.
————
(Nr. 8191.) Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873.
über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (Gese-Samml. 1873.
S. 191.). Vom 21. Mai 1874.
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, zur
Deklaration und Ergänzung des Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung
der Geistlichen vom 11. Mai 1873., was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz vom 11. Mai 1873. wird dahin deklarirt, daß die Uebertra-.
gung eines geistlichen Amtes, sowie die Genehmigung einer solchen Uebertragung
auch dann den Vorschriften der PG. 1. bis 3. des Gesetzes zuwider sind, wenn
dieselben ohne die im F. 15. daselbst wospeschriedene Benennung des Kandidaten
oder vor dieser Benennung oder vor Ablauf der im 8. 15. für die Erhebung
des Einspruchs gewährten Frin erfolgen.
—. Art.