Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 170 — 
Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des 
Synodalvorstandes ab. 
Der General-Superintendent, sowie ein vom Konfistorium etwa abgeord- 
netes Konsistorialmitglied, desgleichen der Präses der Provinzialsynode (F. 66.) 
hat das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreissynode beizuwohnen, dabei 
das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 
K. 57. 
In Städten, welche mehrere Synodalkreise umfassen, ist auf das Zusammen- 
treten von mehreren Kreissynoden zur Behandlung gemeinsamer kirchlicher An- 
gelegenheiten der Stadt Bedacht zu nehmen. Die Anordnung desselben erfolgt 
mit Einwilligung der einzelnen Kreissynoden, im Fall ihres Widerspruchs unter 
Zustimmung der Provinzialsynode durch das Konsistorium, welches zugleich den 
Vorsitz und die Geschäftsordnung der so gebildeten synodalen Körperschaft regelt. 
Dem Konsistorium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis einer Kreissynode 
oder einer nach wh 1. gebildeten Vereinigung von eisshnoden sowie ihres 
Vorstandes mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder Bedürfnisse des 
Kreises, im Einverständniß mit den betreffenden Kreissynoden, oder, wenn dasselbe 
nicht zu erreichen, unter Zustimmung der Provinzialsynode, zu erweitern. 
Dritter Abschnitt. 
Provinzialsynode. 
G. 58. 
Die Kreissynoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband einer 
Provinzialsynode. 
K. 59. 
Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus: 
1) den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu wä 
lenden Abgeordneten, geistlichen und weltlichen in gleicher Saht (F. 61.), 
2) den nach F. 62. von den größten Kreissynoden besonders abzuordnenden 
Mitgliedern, . 
Z)einemvonderevangelischstheologischenFakultätdekProvinialillnivetsität 
gffithPosen der Universität Breslau) zu wählenden Mitgkiede dieser Fa- 
Ultat, 
4) aus landesherrlich zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten 
Theil der nach Nr. 1. zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. 
Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode 
von drei Jahren. 
Ueber die Einfügung der drei Kreissynoden der Grafschaften Stolberg- 
Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodalverband der Provinz Sachsen 
wird besondere Bestimmung ergehen. 
K 60.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.