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oder erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpäfsen
zu dulden, wenn
1) die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder
2) Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren Theile
des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Mnlag= auszuführen beabsichtigen
und der von ihnen vorgelegte Bauplan von der Bezirksregierung (Land.
koseh nach zuvoriger Anhörung der Stauberechtigten genehmigt ist
,39.).
G. 37.
Die Vorschriften der §## 35. und 36. finden keine Anwendung:
1) auf geschlossene Gewässer (F. 4.)
2) auf künstlich angelegte Wasserzüge. Diese Ausnahme erstreckt sich auch
auf natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittelbare Zubehörungen
oder Theile eines künstlichen Wasserzuges bilden;
3) auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele u. s. w.), welche
zum Schutze von Niederungen gegen die von außen andringenden Fluthen
angelegt sind oder angelegt werden.
J. 38.
Werden durch die im F. 36. bezeichneten Anlagen nutzbare Stauberech-
tigungen becinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Ent.
schädihung zu gewähren; dagegen wird für den etwaigen durch Anlegung eines
Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschädigung geleistet.
K. 39.
Die Ausführung eines Fischpasses durch Fischereiberechtigte oder Genossen-
schaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung der Sezirisregierun (Land-
ae welche bei Prüfung des Bauplans nicht allein die ufer., Sna. und
schiff rtspolizeilichen Rücksichten zu beachten, sondern auch darauf zu sehen .
aß: bei der Anlage des Fischpasses wider den Willen des Stauberechtigten das
Maaß des Nothwendigen nicht überschritten wird.
KC. 40.
Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines von der Bezirks-
regierung (Landdrostei) genehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszu-
führenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den Eigen-
thümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der Anlage zu gewährende
Entschädigung abgetreten werden.
r* das Enteignungsverfahren und die Ermittelung der Entschädigung
lnen diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in Enteignungsfällen für
wecke der Vorfluth in den einzelnen Landestheilen Platz greifen.
Nach