Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

— 206 — 
oder erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpäfsen 
zu dulden, wenn 
1) die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder 
2) Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren Theile 
des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Mnlag= auszuführen beabsichtigen 
und der von ihnen vorgelegte Bauplan von der Bezirksregierung (Land. 
koseh nach zuvoriger Anhörung der Stauberechtigten genehmigt ist 
,39.). 
G. 37. 
Die Vorschriften der §## 35. und 36. finden keine Anwendung: 
1) auf geschlossene Gewässer (F. 4.) 
2) auf künstlich angelegte Wasserzüge. Diese Ausnahme erstreckt sich auch 
auf natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittelbare Zubehörungen 
oder Theile eines künstlichen Wasserzuges bilden; 
3) auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele u. s. w.), welche 
zum Schutze von Niederungen gegen die von außen andringenden Fluthen 
angelegt sind oder angelegt werden. 
J. 38. 
Werden durch die im F. 36. bezeichneten Anlagen nutzbare Stauberech- 
tigungen becinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Ent. 
schädihung zu gewähren; dagegen wird für den etwaigen durch Anlegung eines 
Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschädigung geleistet. 
K. 39. 
Die Ausführung eines Fischpasses durch Fischereiberechtigte oder Genossen- 
schaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung der Sezirisregierun (Land- 
ae welche bei Prüfung des Bauplans nicht allein die ufer., Sna. und 
schiff rtspolizeilichen Rücksichten zu beachten, sondern auch darauf zu sehen . 
aß: bei der Anlage des Fischpasses wider den Willen des Stauberechtigten das 
Maaß des Nothwendigen nicht überschritten wird. 
KC. 40. 
Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines von der Bezirks- 
regierung (Landdrostei) genehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszu- 
führenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den Eigen- 
thümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der Anlage zu gewährende 
Entschädigung abgetreten werden. 
r* das Enteignungsverfahren und die Ermittelung der Entschädigung 
lnen diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in Enteignungsfällen für 
wecke der Vorfluth in den einzelnen Landestheilen Platz greifen. 
Nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.