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Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2. ist innerhalb neunzig
Tagen der Rechtsweg, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig. Ist gegen
die landräthliche Entscheidung Rekurs verfolgt, so läuft diese Frist erst vom Tage
der Zustellung der Entscheidung der Regierung an. Eines vorgängigen Sühne-
versuchs bedarf es nicht.
Die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte dürfen erst ausgeübt werden,
wenn derselbe in das Grundstück, beziehungemeise die daran auszuübenden Rechte
eingewiesen ist. Dieser Einweisung muß die Zahlung oder Sicherstellung der
Entschädigung auf Grund mindestens vorläufiger Festsetzung vorausgehen.
Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die in F. 36. gegebene
Bestimmung Anwendung.
Titel VI.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
54.
Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
1) auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete Ent-
schung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landes-
liur, als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse,
bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitstheilungen, Vorfluthsangelegen-
Hen Entwässerungs= und Bewässerungsangelegenheiten, Benutzung von
rivatflüssen, Deichangelegenheiten Wiesen- und — —
Angelegenheiten;
2) auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse
des Bergbaues und der Landestriangulation.
G. 55.
Bereits eingeleitete Enteignungsberfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt. ird in einem solchen Verfahren der Rechtsweg
beschritten, so findet der §. 40. auch hier Anwendung.
C. 56.
Im Geltungsbereich der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. und in
den Hohenzollernschen Landen werden die durch dieses Gesetz der Bezirksregierung
beziehungsweise dem Landrath beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten
a) soweit dieselben in den 99. 5. 15. 18. bis 20. 24. und 27. enthalten
sind, von den Präsidenten der Bezirksregierungen,
b) soweit dieselben in den §#§. 3. 4. 14. 21. 29. 32. bis 35. und 53.
Absatz 2. enthalten sind, von den Verwaltungsgerichten,
I) soweit dieselben in §. 53. Absatz 1. enthalten find, von den Kreisausschüssen,
beziehungsweise in den Stadtkreisen von den Magisträten, und in den
Hohenzollernschen Landen von den Amtsausschüssen wahrgenommen.
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