Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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sind,  geheizt  werden  (Windöfen),  sind  außer  den  vorstehenden  Vorschriften  noch  folgende
weitere  Bestimmungen  maßgebend:

)

neben  der  feuersicheren  Unterlage,  auf  welche  der  Ofen  zu  stellen  ist,  muß  ein
hölzerner  Boden  vor  der  Heizöffnung  des  Ofens  entweder  auf  eine  Breite  von
mindestens  45  cm  und  in  einer  der  Breite  des  Ofensteins  gleichen  Länge  in  der
in  §.  2  Ziff.  7  Abs.  1  vorgeschriebenen  Weise  verwahrt,  oder  aber  vor  dem  Ofen
eine  bewegliche  Blechvorlage  mit  einer  Breite  von  mindestens  30  cm  und  einer
der  doppelten  Breite  der  Schüröffnung  gleichen  Länge  sowie  einem  3  em  hohen
Rande  angebracht  werden,

in  solchen  Werkstätten  und  anderen  Gelassen,  in  welchen  leicht  feuerfangende  Stoffe
bearbeitet  oder  aufbewahrt  werden,  sind  Windöfen  in  der  Regel  ausgeschlossen.
Eine  Ausnahme  hievon  kann  nur  dann  zugelassen  werden,  wenn  nach  der  Lage
der  Verhältnisse  im  einzelnen  Fall  keine  in  der  Benützung  der  Räume  begründeten
oder  sonstigen  Bedenken  dagegen  obwalten.  Dabei  sind  die  Oefen  unmittelbar
über  dem  Fußboden  mit  einem  mindestens  30  cm  hohen  Schirm  von  Eisen  oder
Stein  zu  umgeben,  welcher  von  der  Heizthüre  45  cm,  von  den  übrigen  Seiten  des
Ofens  aber  15  cm  abstehen  muß.  Der  Zwischenraum  zwischen  dem  Ofen  und
dem  Schirm  ist  von  brennbarem  Materiale  frei  zu  halten  und  der  Boden  daselbst
mit  einem  feuersicheren  Belage  zu  versehen.  Oeffnungen  in  den  Oefen,  in  welche
Gefäße  unmittelbar  über  dem  Feuer  eingesetzt  werden  können,  sind  bei  solchen
Ausnahmefällen  unstatthaft.

S.  1.

In  schon  bestehenden  Gebäuden,  in  welchen  die  Aufführung  neuer  Feuerwände  (.  1)
mit  Schwierigkeiten  verknüpft  ist,  dürfen  Windöfen  in  einer  geringeren  als  der  in  §.  2  Ziff.  6
verlangten  Entfernung  vor  ausgemauerte  Fachwerkswände  gestellt  werden.  Dieselben
müssen  jedoch  mit  mindestens  6  cm  dicken  Steinplatten,  oder  vermittelst  einer  wenigstens
ebenso  dicken  Vormauerung  von  gebrannten  Steinen  in  der  Ausdehnung  verkleidet  werden,
daß  die  Verkleidung  den  Ofen  auf  allen  Seiten  um  35  cm  überragt.  Die  Vormauerung
ist  haltbar  zu  befestigen  und  zu  vergipsen.  Ein  eiserner  Ofen  muß  wenigstens  15  cm
und  ein  thönerner  oder  ein  Mantelofen  (vergl.  §.  1  Abs.  2)  wenigstens  10  cm  von  der
Wandbekleidung  abstehen.