Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1870. (61)

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e)  der  nach  vollständigem  Ausbau  und  vollständiger  Ausrüstung  der  Bahn
verbleibende  Rest  des  Bau-  und  Betriebskapitals.

Hat  der  Reservefonds  die  Summe  von  100,000  Rthlr.  Pr.  Krt.,  in
Worten  Einhundert  Tausend  Thaler  Preußisch  Kurant,  erreicht,  so  braucht  er  blos
auf  dieser  Höhe  erhalten  zu  werden  und  es  erfolgen  Zuschüsse  nur  dann,  wenn
eine  Verminderung  eingetreten  ist.

So  lange  der  Reservefonds  in  voller  Höhe  vorhanden  ist,  fließen  die  nicht
erhobenen  Zinsen  und  Dividenden,  sowie  die  Zinsen  des  Reservefonds  selbst  zum
Amortisationsfonds  (§.  8.)  und  nach  dessen  Auflösung  in  die  Betriebskasse.

F.  7.
Erneuerungsfonds.

Ferner  wird  nach  Ablauf  des  ersten  Betriebsjahres  noch  ein  Erneuerungsfonds
  gebildet,  welcher  bestimmt  ist  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
von  Schienen,  Schwellen  und  der  kleinen  Theile  des  Oberbaues  der  Eisenbahn
mit  Einschluß  der  Weichen,  sowie  der  Erneuerung  der  Lokomotiven  nebst  Tendern
und  der  Wagen  aller  Art.

Zu  den  Erneuerungen  sind  insbesondere  auch  zu  rechnen:

1)  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Auswechselung  der  Feuerkasten,
Kessel,  Cylinder,  Siederöhren,  Federn,  Achsen,  Räder,  Radreifen,  ganzer
Wasserbehälter  und  Bremsen;

2)  bei  den  Wagen  die  Auswechselung  von  ganzen  Kasten,  Federn,  Achsen,
Rädern,  Radreifen,  Bremsen  und  der  Umbau  des  Innern  ganzer
Koupés.

Alle  diese  Erneuerungen  sind  jedoch  nur  dann  aus  dem  Erneuerungsfonds
bestreiten,  wenn  sie  durch  Abnutzung  nöthig  werden,  nicht  aber)  wenn  sie  den
Bauunternehmern,  Lieferanten  2c.  zur  Last  fallen.

Dem  Erneuerungsfonds  werden  überwiesen:

a)  die  Einnahme  aus  dem  Verkaufe  alter  Materialien  des  Oberbaues

und  der  Betriebsmittel;

b)  ein  Zuschuß  aus  den  Betriebseinnahmen,  der  von  dem  Verwaltungsrathe
  nach  Bedürfniß  von  fünf  bis  zu  fünf  Jahren  mit  Genehmigung
der  vorgesetzten  Staatsbehörde  normirt  wird.

Wenn  der  Erneuerungsfonds  derartig  angewachsen  ist,  daß  der  Handelsminister
  eine  weitere  Verstärkung  desselben  einstweilen  nicht  für  erforderlich  erachtet,
  so  dürfen  die  unter  a.  benannten  Einnahmen,  sowie  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds
  selbst  mit  Zustimmung  des  Handelsministers  zum  Amortisationsfonds
  (#.  8.)  und  nach  dessen  Auflösung  zur  Betriebskasse  vereinnahmt  werden.

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Amortisationsfonds.

Die  Stamm  Prioritätsaktien  (F.  5.  Nr.  2.)  unterliegen  der  Amortisa-