Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K.  11.

Die  Kreisgerichte  können  in  verschiedene  Abtheilungen  getbeilt  werden.
Zur  Beschlußnahme  und  Entscheidung  genügt  die  Theilnahme  von  drei  Mitzie,
dern,  einschlie  lich  des  Vorsitzenden,  soweit  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  ei
Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

".  12.
Wenn  ein  dringendes  Bedürfniß  es  erfordert,  kann  der  Justizminister  anordnen,
  daß  an  einem  der  Sitze  der  Antsgerichte  drei  Richter  von  Zeit  zu  Zeit

zusammentreten,  um  gewisse  kollegialische  Angelegenheiten  an  Stelle  des  Kreisgerichts
  zu  verhamdeln  und  zu  entscheiden.

2.  Appellationsgericht.
d.  13.

Das  Appellationsgericht  besteht  aus  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Räthen.  Richterliche  Beamte,  welche  nicht  etatsmäßige  Räthe
des  Gerichts  sind,  können  bei  demselben  nur  vorübergehend  zur  Aushulfe  oder
zur  Stellvertretung  beschäftigt  werden.  ,

Wenn  bei  dem  Appellationsgerichte  außer  dem  Ersten  Präsidenten  zehn  oder
mehr  Räthe  fungiren,  kann  ein  Vizepräsident  angestellt  werden.  Dem  Appellationsgerichte
  wird  das  entsprechende  Büreau-  und  Ünterbeamtenpersonal  zugetheilt.

KS.  14.
Das  Appellationsgericht  ist  zuständig:
I.  in  bürgerlichen  Rechtssachen:
1)  für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  af  das  Rechtsmittel  der

Appellation  gegen  Erkenntnisse  der  Kreis=  und  Amtsgerichte  und  auf
das  Rechtsmittel  des  Rekurses  gegen  Erkenntnisse  der  Kreisgerichte;

2)  für  die  Entscheidung  auf  Beschwerden  über  Verfügungen  und  Beschlüsse
  der  Kreis=  und  Amtsgerichte  in  allen  nicht  prozessualischen
Angelegenheiten;

II.  in  Strafsachen,  soweit  die  Strafprozeßordnung  dies  bestimmt;

III.  zur  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts:
1)  wenn  ein  positiver  oder  negativer  Kompetenzkonflikt  zwischen  verschiedenen
  Kreis=  oder  Amtsgerichten  besteht;
2)  wenn  das  zuständige  Kreis=  oder  Amtsgericht  verhindert  ist,  sich  der
Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  zu  unterziehen;
3)  wenn  ein  gemeinschaftlicher  Gerichtsstand  zu  bestimmen  istz;  1v.  sü
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