T. der Bräutigam,
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Daß keine weitere feierliche
Hochzeiten das Jahr uͤber
Einnahm-Geld
von Hochzeiten.
Bei oͤffentlichen Hochzeiten ist von den Gaͤsten eine Beisleuer
zu sammeln.
In diesem Jahr ist gefallen von
W. N. 7 rli r v v e * 1
1
vorgefallen seien, bezeugt
nach geschehener Vergleichung
mit dem Kirchen-Register.
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Vo0on allen bei Gericht zur Erkenntniß gebrachten Conkracken
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1
Elunahm= Geld
von Contracten.
über liegende Güter, Gebäude, Gülten, Haus= und Güter-Zie-
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Iro.
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mhaah der Communen und milden Stiftungen ist ein freiler,
deögl. bei allen Güter= Mähl-Schaafwaide= oder sonstigen
williger Beitrag für die Waisenhäuser zu erheben.
In diesem Rechnungslauf ist nach anliegendem Urkunt gefallen
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