Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

T.  der  Bräutigam,

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Daß  keine  weitere  feierliche

Hochzeiten  das  Jahr  uͤber

Einnahm-Geld
von  Hochzeiten.

Bei  oͤffentlichen  Hochzeiten  ist  von  den  Gaͤsten  eine  Beisleuer
zu  sammeln.

In  diesem  Jahr  ist  gefallen  von

W.  N.  7  rli  r  v  v  e  *  1

1

 

vorgefallen  seien,  bezeugt

nach  geschehener  Vergleichung

  mit  dem  Kirchen-Register.


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Vo0on  allen  bei  Gericht  zur  Erkenntniß  gebrachten  Conkracken

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4

 

1

 

Elunahm=  Geld
von  Contracten.

über  liegende  Güter,  Gebäude,  Gülten,  Haus=  und  Güter-Zie- 



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Iro.

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mhaah  der  Communen  und  milden  Stiftungen  ist  ein  freiler,

  deögl.  bei  allen  Güter=  Mähl-Schaafwaide=  oder  sonstigen

williger  Beitrag  für  die  Waisenhäuser  zu  erheben.
In  diesem  Rechnungslauf  ist  nach  anliegendem  Urkunt  gefallen
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