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6. 2. Erfolgt die Auflassung auf Grund einer Schenkung unter Lebenden,
insbesondere auch einer remuneratorischen oder mit einer Auflage be-
lasteten Schenkung, so ist die Abgabe nach dem Betrage, um welchen
der Beschenkte durch den Erwerb des aufgelassenen Gegenstandes reicher
wird und nach den Vorschriften der §§. 10. bis 19. des Gesetes, be-
teesfend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873. und des demselben
anliegenden Tarifs rentaichtn. An Stelle der Verhältnisse des
Erblassers und des erbers des Anfalles find die Verhältnisse des
Gebers und des Beschenkten zu berücksichtigen.
J. 3. Die Abgabe (§. I.) wird nicht erhoben, wenn Einer oder Mehrere
ç von den Theilnehmern an einer Erbschaft als Eigenthümer eines zu
dem gemeinsamen Nachlasse ghörigen Gegenstandes eingetragen werden.
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende
Chegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten
LWiergemenschaftichen ermögen zu theilen hat.
ird bei der Auflassung von dem Veräußerer und dem Erwerber
angezeigt, daß dieselbe auf Grund eines Tausches erfolge, und wird
der blesbei als eingetauscht bezeichnete Gegenstand unter denselben Per-
sonen oder deren Erben später, jedoch vor Ablauf von vier Wochen, auf-
elassen, so wird bei der Eintragung des Erwerbers des letzteren Gegen-
han es die Abgabe nur insoweit erhoben, als der Werth des Gegen-
bandes den des zuerst aufgelassenen übersteigt.
rfolgt die Auflassung an einen Deszendenten des Veräußerers auf
Grund eines lastigen Vertrages und wird bei der Auflassung oder
innerhalb der g ticheins nachzusuchenden, von dem Grundbuchamte
u bestimmenden Frist ein das gröußerungsgeschft enthaltender
F6see Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Ab-
schrift dem Grundbuchamte vorgelzgt 9“% ist die Abgabe nach dem Be-
trage des verabredeten Preises mit Hinzurechnung des Werthes der
vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen zu berechnen.
Es sind jedoch nicht in Anrechnung zu bringen:
1) die von dem Erwerber in dem Vertrage übernommenen Schulden
des Veräußerers, sowie die auf dem übertragenen Gegenstande
bastenden beständigen Lasten und Abgaben;
2) der zu Gunsten des Veräußerers und dessen Ehegatten in dem
Vertrage fleete Altentheil, die denselben vorbehaltenen
Nutzungen) Leibrenten und sonstigen lebenslänglichen Geld= oder
Naturalprästationen, sowie die denselben zugesicherten Alimente;
3) die Absindungen, Alimente und Erziehungsgelder, welche der Er.
werber nach Inhalt des Vertrages an andere Deszendenten des
Veräußerers zu entrichten hat;
4) derjenige Theil des Werthes, welcher dem Erwerber als sein
künftiger Erbtheil angewiesen ist.
#. 6. Die zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten sind verbunden, den
Werth nach welchem dieselbe zu bemessen ist, anzugeben, auch im
Falle bes 2. bei der Auflassung anzuzeigen, baß 8 auf Grund
(Nr. 8301.) einer