Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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6. 2. Erfolgt die Auflassung auf Grund einer Schenkung unter Lebenden, 
insbesondere auch einer remuneratorischen oder mit einer Auflage be- 
lasteten Schenkung, so ist die Abgabe nach dem Betrage, um welchen 
der Beschenkte durch den Erwerb des aufgelassenen Gegenstandes reicher 
wird und nach den Vorschriften der §§. 10. bis 19. des Gesetes, be- 
teesfend die Erbschaftssteuer, vom 30. Mai 1873. und des demselben 
anliegenden Tarifs rentaichtn. An Stelle der Verhältnisse des 
Erblassers und des erbers des Anfalles find die Verhältnisse des 
Gebers und des Beschenkten zu berücksichtigen. 
J. 3. Die Abgabe (§. I.) wird nicht erhoben, wenn Einer oder Mehrere 
ç von den Theilnehmern an einer Erbschaft als Eigenthümer eines zu 
dem gemeinsamen Nachlasse ghörigen Gegenstandes eingetragen werden. 
Zu den Theilnehmern an einer Erbschaft wird auch der überlebende 
Chegatte gerechnet, welcher mit den Erben des verstorbenen Ehegatten 
LWiergemenschaftichen ermögen zu theilen hat. 
ird bei der Auflassung von dem Veräußerer und dem Erwerber 
angezeigt, daß dieselbe auf Grund eines Tausches erfolge, und wird 
der blesbei als eingetauscht bezeichnete Gegenstand unter denselben Per- 
sonen oder deren Erben später, jedoch vor Ablauf von vier Wochen, auf- 
elassen, so wird bei der Eintragung des Erwerbers des letzteren Gegen- 
han es die Abgabe nur insoweit erhoben, als der Werth des Gegen- 
bandes den des zuerst aufgelassenen übersteigt. 
rfolgt die Auflassung an einen Deszendenten des Veräußerers auf 
Grund eines lastigen Vertrages und wird bei der Auflassung oder 
innerhalb der g ticheins nachzusuchenden, von dem Grundbuchamte 
u bestimmenden Frist ein das gröußerungsgeschft enthaltender 
F6see Vertrag in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Ab- 
schrift dem Grundbuchamte vorgelzgt 9“% ist die Abgabe nach dem Be- 
trage des verabredeten Preises mit Hinzurechnung des Werthes der 
vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen zu berechnen. 
Es sind jedoch nicht in Anrechnung zu bringen: 
1) die von dem Erwerber in dem Vertrage übernommenen Schulden 
des Veräußerers, sowie die auf dem übertragenen Gegenstande 
bastenden beständigen Lasten und Abgaben; 
2) der zu Gunsten des Veräußerers und dessen Ehegatten in dem 
Vertrage fleete Altentheil, die denselben vorbehaltenen 
Nutzungen) Leibrenten und sonstigen lebenslänglichen Geld= oder 
Naturalprästationen, sowie die denselben zugesicherten Alimente; 
3) die Absindungen, Alimente und Erziehungsgelder, welche der Er. 
werber nach Inhalt des Vertrages an andere Deszendenten des 
Veräußerers zu entrichten hat; 
4) derjenige Theil des Werthes, welcher dem Erwerber als sein 
künftiger Erbtheil angewiesen ist. 
#. 6. Die zur Entrichtung der Abgabe Verpflichteten sind verbunden, den 
Werth nach welchem dieselbe zu bemessen ist, anzugeben, auch im 
Falle bes 2. bei der Auflassung anzuzeigen, baß 8 auf Grund 
(Nr. 8301.) einer
	        
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