Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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e) von sonstigem Schirrholz und von Eisenbahnschwellen 
— für das Kubikmeter . . . .. . 
d)vonLattcn,BalkenundPlanken-fürdaöKubikmeter2- 
6)vonMühlensteinen-fürdasStück.................... 10 
Zusätzliche Bestimmungen. 
A. In Bezug auf das Hafengeld (zu I des Tarifs). 
1) Für Dampfschiffe kann durch Beschluß der Aeltesten der aufannschaft 
zeitweise eine Ermäßigung des tarifmäßigen Satzes zu I. 1. bewilligt 
werden, und zwar: 
a) bis höchstens zur Hälfte, wenn sie nach einem vorher bestimmten Fahr- 
plane eine regelmaßige Verbindung mit anderen Häfen unterhalten; 
b) bis auf 2½ Pfennig für die Tonne Tragfähigkeit, wenn sie nach 
einem vorher bestimmten Fahrplane eine u olißige Personenbeförde- 
rung zwischen der Stadt Elbing und den Badeorten am Haff unterhalten. 
2) Von Fahrzeugen, deren Vermessung nach Maßgbe der Vorschriften der 
Schifsberhessngs-Ortnung vom 5. Juli 1872. erfolgt ist, und welche 
Güter von den in Pillau verbleibenden Seeschiffen nach Elbing bringen 
oder von Elbing diesen Seeschiffen zuführen, wird die Abgabe nicht nach 
dem Netto-Raumgehalt des Fahrzeuges, sondern nur nach dem Raum- 
gehalt der wirklichen Ladung, und von allen andern Fahrzeugen, welche 
u demselben Zwecke verwendet werden, dieselbe nicht nach der Trag- 
säeigen des Fahrzeuges, sondern nur nach der Tonnenzahl der wirk- 
lchch Ladung erhoben. 
3) Von Seeschiffen, welche nicht in den Hafen einlaufen, sondern auf der 
Rhede bleiben, wird erhoben: I 
a) wenn sie die Rhede verlassen, ohne Ladung oder Ballast gelöscht oder 
eingenommen zu haben, kein Hafengeld) 
b) wenn sie löschen oder laden, je nachdem Ladung oder Ballast gelöscht 
oder geladen wird, entweder der Satz zu I. 1a.) oder I. 1b. einmal; 
I) wenn sie löschen und laden, die volle tarifmäßige Abgabe; 
d) wenn sie nur eine Beiladung von nicht mehr als dem 10. Theil 
ihres Netto-Raumgehalts löschen oder laden, von dieser Beiladung der 
Sat zu J. 1a. einmal), von dem übrigen Raumgehalte nichts. 
4) Wenn Schiffe auf der Rhede löschen oder laden, so ist nur von diesen, 
nicht aber von den zum Löschen oder Laden benuten Lichterfahrzeugen 
das Hafengeld zu entrichten; auch findet, wenn die Schiffe nach g644 
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