Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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ursachte Ausfall ist von den Kirchenkassen, soweit diese dazu ausreichen, und 
wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder hnih für sie ein- 
zutreten haben, sonst von den Kirchengemeinden zu ersetzen, soweit und so lange 
nicht ein Ersatz des Ausfalls aus Staatsmitteln erfolgt. 
G. 5. 
Der Berechnung des zu ersetzenden Ausfalls ist der Durchschnitt der wirk- 
lichen Einnahme in den 3 Jahren vom 1. Oktober 1871. bis 1. Oktober 1874. 
zu Grunde zu legen. 
Wo diese nicht zu ermitteln ¾l 2 ist die Entschädigung nach Maßgabe der 
Taxe für die durchschnittliche Anzahl der in jenen 3 Jahren vorgekommenen 
Aufgebots= und Trauungsfälle festzustellen, mindestens aber der betreffende 
Betrag nach den am 1. Januar 1875. geltenden Dienstanschlägen zu gewähren. 
. 6. 
Von 6 zu 6 Jahren kann eine neue Feststellung des für die Folgezeit zu 
ersetzenden Ausfalls von der Kirchenregierung, dem Bezugsberechtigten oder dem 
Kirchenvorstande mit der Wirkung verlangt werden, ¾ der ursprünglich fest- 
gestellte Ersatzbetrag im Verhältniß des bis dahin eingetretenen Anwachsens 
oder Hepabgehene der Seelenzahl der Kirchengemeinde erhöht oder gemindert wird. 
Die Seelenzahl der Kirchengemeinde soll zu dem Ende sofort bei der ersten 
Fstelung des Ausfalls im Anschluß an die zunächst vorhergehende öffentliche 
ählung und demnächst, so oft es nöthig wird, in entsprechender Weise thunlichst 
genau Sstgestellt. werden. " 
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Die Feststellung der Höhe des r ersetzenden Ausfalls bezw. der dafür in 
Betracht kommenden Seelenzahl der Kirchengemeinde erfolgt nach Anhörung der 
Bezugsberechtigten und des Kirchenvorstandes durch die Kirchenregierung. 
Dieselbe bestimmt zugleich die Termine für die zu leistenden Zahlungen. 
. S. 
Wo nach besonderer Belegenheit einzelner Fälle, namentlich bei Personal- 
gemeinden, ein Ersatz des Ausfalls weder auf dem im §F. 4. vorgesehenen Wege, 
noch in sonstiger Weise beschafft werden kann, sind die Gebühren vorläufig in- 
soweit beinbeßalten, als die Wahrung wohlerworbener Rechte der Bezugs- 
brrechtiften oder nach Erachten der Kirchenregierung das kirchliche Inkess, 
namentlich die Sicherung eines genügenden Stelleinkommens, solches erfordert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 16. Juni 1875. 
(I. §.) Wilhelm. 
Falk. 
  
(Nr. 8323.)
	        
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