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ursachte Ausfall ist von den Kirchenkassen, soweit diese dazu ausreichen, und
wenn nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder hnih für sie ein-
zutreten haben, sonst von den Kirchengemeinden zu ersetzen, soweit und so lange
nicht ein Ersatz des Ausfalls aus Staatsmitteln erfolgt.
G. 5.
Der Berechnung des zu ersetzenden Ausfalls ist der Durchschnitt der wirk-
lichen Einnahme in den 3 Jahren vom 1. Oktober 1871. bis 1. Oktober 1874.
zu Grunde zu legen.
Wo diese nicht zu ermitteln ¾l 2 ist die Entschädigung nach Maßgabe der
Taxe für die durchschnittliche Anzahl der in jenen 3 Jahren vorgekommenen
Aufgebots= und Trauungsfälle festzustellen, mindestens aber der betreffende
Betrag nach den am 1. Januar 1875. geltenden Dienstanschlägen zu gewähren.
. 6.
Von 6 zu 6 Jahren kann eine neue Feststellung des für die Folgezeit zu
ersetzenden Ausfalls von der Kirchenregierung, dem Bezugsberechtigten oder dem
Kirchenvorstande mit der Wirkung verlangt werden, ¾ der ursprünglich fest-
gestellte Ersatzbetrag im Verhältniß des bis dahin eingetretenen Anwachsens
oder Hepabgehene der Seelenzahl der Kirchengemeinde erhöht oder gemindert wird.
Die Seelenzahl der Kirchengemeinde soll zu dem Ende sofort bei der ersten
Fstelung des Ausfalls im Anschluß an die zunächst vorhergehende öffentliche
ählung und demnächst, so oft es nöthig wird, in entsprechender Weise thunlichst
genau Sstgestellt. werden. "
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Die Feststellung der Höhe des r ersetzenden Ausfalls bezw. der dafür in
Betracht kommenden Seelenzahl der Kirchengemeinde erfolgt nach Anhörung der
Bezugsberechtigten und des Kirchenvorstandes durch die Kirchenregierung.
Dieselbe bestimmt zugleich die Termine für die zu leistenden Zahlungen.
. S.
Wo nach besonderer Belegenheit einzelner Fälle, namentlich bei Personal-
gemeinden, ein Ersatz des Ausfalls weder auf dem im §F. 4. vorgesehenen Wege,
noch in sonstiger Weise beschafft werden kann, sind die Gebühren vorläufig in-
soweit beinbeßalten, als die Wahrung wohlerworbener Rechte der Bezugs-
brrechtiften oder nach Erachten der Kirchenregierung das kirchliche Inkess,
namentlich die Sicherung eines genügenden Stelleinkommens, solches erfordert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 16. Juni 1875.
(I. §.) Wilhelm.
Falk.
(Nr. 8323.)