I. Abwehr der
Einschleppun
aus Ni#
ländern.
a) Einfuhrbeschrän-
kungen.
b) Viehrevisionen.
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niniandis unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 17. Juni 1875.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8324.) Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. Vom
25. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 7.h
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um-
fang der Monarchie, was solgl:
S. 1.
Das nachstehende Gesetz regelt das Verfahren gegen die Verbreitung leicht
Werengparer euchen der Hausthiere zum Schutze des inländischen Vieh-
estandes.
Auf das Verfahren zur Abwehr und Unterdrückung der Rinderpest findet
dasselbe keine Anwendung.
. 2.
Wemn in einem Nachbarlande eine leicht übertragbare Seuche der Haus-
thiere in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange heurscht
oder ausbricht und ihre Verschleppung in das diesseitige Gebiet zu besorgen ist,
so kann von der Landespolizeibehörde des Grenzbezirks mit Genehmigung des
Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten die Einfuhr lebender oder
todter Thiere aus dem von der Seuche heimgesuchten Nachbarlande entweder
allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten, oder solchen Beschränkungen
unterworfen werden, welche die Gefahr einer Einschleppung ausschließen oder
vermindern. .
Diese Verkehrsbeschränkungen sind, soweit erforderlich, auch auf die Ein-
fuhr von thierischen Rohstoffen, von Heu, Stroh, Dünger und von allen solchen
Gegenständen auszudehnen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können.
. 3.
Gewinnt die Seuche im Nachbarlande in einer noch vom kleinen Grenz-
verkehr berührten Entfernung eine bedrohliche Ausbehaung, so kann von den
Landespolizeibehörden für die betheiligten diesseitigen Grenzdistrikte eine Neoison
es