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nzeigepsicht. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der
im 8. 10. aufgeführten Seuchen unter seinem Viehstande und von allen ver-
dächtigen Esscheinungen, welche den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten
lassen, ofort er Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
ie gleiche Anzeigepflicht liegt Demsenen ob, welcher in Vertretung des
Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte be-
findlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem Gewahrsam
befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln
oder Weiden.
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle deienigen Per-
sonen verpflichtet, welche sich gewerbmäßig mit der Ausübung der Thierheil-
kunde beschäftigen, ingleichem diejenigen, welche das Addeckereigewerbe betreiben,
wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Aus-
bruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem
Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß
erhalten
S. 10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§. 9.) erstreckt, sind
folgende:
1) der Milzbrand der Hausthiere;
2) die Maul= und Klauenseuche des Rindviehes, der Schaafe, Ziegen und
Schweine;
3) die Lungenseuche des Rindviehes;
4) der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Mauleselj
5) die Pockenseuche der Schaafez;
6) die Beschälseuche der Pferde und der Bläschenausschlag der Pferde und
des Rindviehes;
7) die Räude der Pferde und Schaafe;
8) die Tollwuth der Hausthiere.
K. 11.
ermittelung der Die Ortspolizeibehörde bet auf die erfolgte Anzeige (F. 9.) oder, wenn sie
—- auf irgend einem anderen Wege von dem Ausbruche einer Viehseuche oder
*. dem Verdachte eines Seuchenausbruchs Kenntniß erhalten hat, sofort den
beamteten Thierarzt Behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs
uzuziehen.
zuzuz Thierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankhei
u erheben und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der
tebruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs be-
gründet ist.
s Illleue Fällen kann derselbe schon vor polizeilichem Einschreiten die
sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten und verdäch-
tigen Thiere, näthigenfalls auch die Bewachung derselben anordnen. Die