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Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Thiere
oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung
zu eroffnen. Auch ist davon der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu miche.
uf die Requisition des Thierarztes hat der Gemeindevorsteher des Seuchen-
ortes die vorläufige Bewachung der erkrankten Thiere zu veranlassen.
C. 12.
Wenn über den Ausbruch einer Viehseuche nach dem Gutachten des
beamteten Thierarztes nur mittelst Zerlegung des verdächtigen Thieres Gewiß-
heit zu erlangen ist, so kann die Täödtung desselben von derjenigen Behörde
angeordnet werden, welche der Ortspolizeibehörde, beziehungsweise dem die Amts-
verrichtungen der letzteren wahrnehmenden Beamten (§. 5.) unmittelbar vor-
gesetzt ist.
K. 13.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes, daß der Aus-
bruch der # festgestellt seit, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen-
ausbruchs vorliege, O2 die Ortspolizeibehörde die für den Fall der Seuchen-
gefahr in diesem Gesetze vorgesehenen, den Umständen nach erforderlichen Schutz-
moßregeln zu treffen und für die Dauer der Gefahr wirksam durchzuführen.
Hegt die Ortspolizeibehörde Zweifel über die Erhebungen des beamteten Thier-
arztes, so kann dieselbe zwar die Einziehung. eines thierärztlichen Obergutachtens
bei der vorgesetzten Behörde beantragen, die Anordnung der erforderlichen Schutz-
maßregeln darf jedoch hierdurch keinen Aufschub erleiden.
K. 14.
In allen Fällen, wo dem beamteten Thierafte die Feststellung des Krank-
beitsustandes eines seuchenverdächtigen Thieres obliegt, ist es dem Besitzer deseil.
een unbenommen, auch seinerseits einen approbirten Thierarzt zu diesen Unter-
suchungen zuznziehen.
Beschwerden des Besitzers über die von der Ortspolizeibehörde angeordneten
Schutzmaßregeln haben keine aufschiebende Wirlung,
Die vorgesetzte Behörde hat jedoch im Falle eaheblicher Meinungsver-
schiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und dem von dem Besigtzer zuge-
zogenen approbirten Thierarzte über den Ausbruch oder Verdacht einer Süe,
oder wenn aus sonstigen Gründen Zweifel über die Richtigkeit der be öglichen
Erhebungen des beamteten Thierarztes obwalten, sofort das Obergutachten des
Bezirks-Thierarztes einzuziehen und dem entsprechend das Verfahren zu regeln.
g. 15.
Alle Vieh- und Pferdemärkte, und die von Unternehmern Behufs öffent-
lichen Verkaufs zusammengebrachten Viehbestände sollen durch beamtete Thier-
lärzte beaufsichtigt werden.
Die Kreispolizeibehörde ist befugt dieselbe Maßnahme auf öffentliche Thier-
schauen und auf die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammen-
ziehungen von Pferde- und Viehbeständen auszudehnen.
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