Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Als rotzverdächtig sind auch diejenigen Pferde und sonstigen Einhufer zu 
behandeln, welche mit rotzkranken Thieren in Berührung gekommen sind. 
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Die Täödtung rotzverdächtiger Thiere kann von der Landespolizeibehörde 
angeordnet werden, 
wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotrankheit auf 
Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, oder 
wenn durch anderweite den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende 
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Seuche nach Lage des 
Falles nicht erzielt werden kann. 
K. 37. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen unschädlich 
beseitigt werden. Das Abhäuten derselben ist verboten. 
K. 38. 
c) Hokenseuche der Wenn die Pockenseuche unter einer Schaafheerde festgestellt und eine aus- 
Schaaft. reichende Abschließung derselben nicht durchzuführen ist, oder besondere Rücksichten 
vorliegen, welche eine raschere Endschaft der Seuche im öffentlichen Interesse 
nothwendig erscheinen lassen, muß der Besitzer der Heerde sur sofortigen Impfung 
aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke derselben angehalten werden. 
S. 39. 
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen 
Verbältnissen die Gefahr einer Verschlepwung der Seuche in die benachbarten 
Schaafheerden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche 
bedrohten Heerden und aller an demselben Orte befndlichen Schaafe polizeilich 
angeordnet werden. 
S. 40. 
Außer in dem Falle polizeilscher Anordnung darf die Pockenimpfung der 
Schaafe nur nach vorheriger Anzeige bei der Kreispolizeibehörde vorgenommen 
werden. 
Diese Anzeige muß mindestens acht Tage vor der Impfung erfolgen. 
§. 41. 
Die geimpften Schaafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln 
den pockenkranken gleich zu behandeln. 
S. 42. 
e) Die Beschaͤlseucht Pferde, welche an der Beschälseuche und Pferde oder Rindviehstücke, welche 
Ss3 an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer 
der" Psee und so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten 
des Rindviehe. Thierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit des Thieres festgestellt ist. 
S. 43.
	        
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