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Als rotzverdächtig sind auch diejenigen Pferde und sonstigen Einhufer zu
behandeln, welche mit rotzkranken Thieren in Berührung gekommen sind.
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Die Täödtung rotzverdächtiger Thiere kann von der Landespolizeibehörde
angeordnet werden,
wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotrankheit auf
Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, oder
wenn durch anderweite den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Seuche nach Lage des
Falles nicht erzielt werden kann.
K. 37.
Die Kadaver gefallener oder getödteter rotzkranker Thiere müssen unschädlich
beseitigt werden. Das Abhäuten derselben ist verboten.
K. 38.
c) Hokenseuche der Wenn die Pockenseuche unter einer Schaafheerde festgestellt und eine aus-
Schaaft. reichende Abschließung derselben nicht durchzuführen ist, oder besondere Rücksichten
vorliegen, welche eine raschere Endschaft der Seuche im öffentlichen Interesse
nothwendig erscheinen lassen, muß der Besitzer der Heerde sur sofortigen Impfung
aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke derselben angehalten werden.
S. 39.
Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen
Verbältnissen die Gefahr einer Verschlepwung der Seuche in die benachbarten
Schaafheerden nicht auszuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche
bedrohten Heerden und aller an demselben Orte befndlichen Schaafe polizeilich
angeordnet werden.
S. 40.
Außer in dem Falle polizeilscher Anordnung darf die Pockenimpfung der
Schaafe nur nach vorheriger Anzeige bei der Kreispolizeibehörde vorgenommen
werden.
Diese Anzeige muß mindestens acht Tage vor der Impfung erfolgen.
§. 41.
Die geimpften Schaafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln
den pockenkranken gleich zu behandeln.
S. 42.
e) Die Beschaͤlseucht Pferde, welche an der Beschälseuche und Pferde oder Rindviehstücke, welche
Ss3 an dem Bläschenausschlage der Geschlechtstheile leiden, dürfen von dem Besitzer
der" Psee und so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten
des Rindviehe. Thierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit des Thieres festgestellt ist.
S. 43.