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Thiere müssen unschädlich beseitigt werden.
. 51.
Die Kadaver der enn oder getödteten wuthkranken oder verdächtigen
Jede Ausnutzung derselben ist verboten.
G. 52.
3. Besonbere Vor- Auf die einer geregelten veterinär polizeilichen Kontrole unterstellten
eoiten o Schlachtviehhöfe und Menklicen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte
und öffentliche Schlachtvieh finden die vorstehenden Bestimmungen dee Gesetzes mit denjenigen
Schlachthäuser Aenderungen Anwendung, welche sich aus den nachfolgenden besonderen Vor-
schriften ergeben.
. 53.
Die in diesem Gesetze der Ortspolizeibehörde überwiesenen Amtsverrich-
tungen werden von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittelbare,
veterinär polizeiliche Beaufsichtigung der betreffenden Räumlichkeiten obliegt.
G. 54.
Wird unter dem daselbst aufgestellten Schlachtvieh der Ausbruch einer
leicht übertragbaren Seuche ermittelt, oder zeigen sich Erscheinungen bei dem-
selben, welche nach dem Gutachten des beamteten Thierarztes den Ausbruch der
Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Thiere
sofort in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den
übrigen auszuschließen.
. 55.
Soweit die Art der Krankheit es gestattet (vergl. 88. 29. 37. 48.), kann
der Besitzer des erkrankten oder verdächtigen Schlachtwiehes oder dessen Vertreter
angehalten werden, die sofortige Abschlachtung esselben unter Aufsicht des
beamteten Thierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Diese Maßregel kann in dringenden Fällen auf alles andere, in der be-
treffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh
ausgedehnt werden.
56.
6
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs und für die Dauer der Seuchen-
efahr können Schlachtviehhöfe oder öffentliche Schlachthäuser gegen den Abtrieb
zel für die Seuche empfänglichen Thiere abgesperrt werden.
Strengere Absperrungsmaßregeln bedürfen der Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. ·
§.5.
4. Entschädigung Für die auf polizeiliche Anordnung getödteten Thiere wird, soweit nicht
foreootete die Vorschriften der S#. 58. 59. und 61. Pce greifen, der gemeine Werth aus
· der Staatskasse vergütet. Der Werth derjenigen Theile, welche dem Besitzer
nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, wird in
Abzug gebracht.
58.
Keine Entschädigung aus der Sn#e wird gewährt:
1. für Thiere, welche der Militairverwaltung oder dem Pxeußischen
Staate gehören;
2) für