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den sämmtlichen Pferdebesitzern, die Entschädigung für getödtetes
lungensenchekrankes Rindvieh den sämmtlichen Inlsehbestenn aufer-
egt wird.
5) Der Beitrag wird nicht erhoben: für Thiere, welche der Militairver=
waltung oder dem Preußischen Staate gehören und für das in Schlacht-
viehhöfen oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh.
Die näheren Vorschriften über den Betrag der zu gewährenden Ent-
schädigung, über den Beitragsfuß und die bei Vertheilung des Beitrags
oder Normirung der Versicherungssätze und Prämien anzuwendenden
Grundsätze, über die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über
die Auszahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger
aus den Ueberschüssen der Abgabe gebildeter Fonds werden für die in
Ziffer 3. bezeichneten Provinzial-, Kommunalverbände und den Stadt-
kreis Frankfurt a. M. von der Vertretung derselben, für den Stadt.
1u0 6 erlin von den städtischen Behörden im Wege des Reglements
estgestellt.
Die Reglements bedürfen der Genehmigung der Minister des
Innern und fur die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Vor Erlaß derselben haben die Besitzer der auf polizeiliche An-
ordnung getödteten, mit der Rotzkrankheit behafteten Pferde keinen An-
spruch auf Entschädigung.
In Ostfriesland verbleibt es rücksichtlich der Entschädigung für
das auf polizeiliche Anordnung getödtete, mit der Lungenseuche behaftete
Vieh bei den Vorschriften des Gesetzes vom 23. August 1855.
K. 61.
Jeder Anspruch auf Entschädigung (5. 57. und 60.) fällt weg:
1) wenn der Besitzer des Thieres, oder der Vorsteher der Wirthschaft,
welcher das Thier angehört, ober der Begleiter der auf dem Trans-
port befindlichen Thiere die im L. vorgeschriebene Anzeige wissentlich
unterläßt oder länger als 24 Stunden) nachdem er von dem Aus-
bruche der Seuche oder dem Seuchenverdacht Kenntniß erhalten hat,
verzögert;
2) im Falle des §. 23. oder wenn dem Besizer oder dessen Vertreter die
Nichtbefolgung oder Uebertretung der polizeilich angeordneten Schutz-
maßregeln zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
G. 62.
Soweit nicht jede Entschädigung unbedingt ausgeschlossen ist (§6. 58. und
60. Nr. 2.)) muß dieselbe für die auf gollzellches norodung Lnnn G Thiere vor
der Tödtung durch Schätzung festgestellt werden.
Der Verdacht einer der im J9. 59. bezeichneten Krankheiten ist bei der
Schätzung nicht zu berücksichtigen.
Die Schöung der dem Besitzer zur Berfügung bleibenden Theile erfolgt
sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des getödteten Thieres G l7
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