Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

Kanzlei, Ceremoniel. 
Familienverträge der 
Standeeherren. 
— 332 — 
S. 7. 
In Absicht auf das Kanzlei-Ceremoniel, wird aus Unserem Kabinet den 
Standesherren von Fürstlichen und Gräflichen Häusern das Ehrenwort: „Herr“ 
E* Fürst, Graf) oder „Frau“ (Herzogin, Fürstin, Grifin gegeben, und 
von allen Landesbehörden ist simmtlichen Standesherren und den Mitgliedern 
ihrer Familien in den an sie ergehenden amtlichen Ausfertigungen die ihrer 
Geburt angemessene Courtoisie (Durchlaucht, Hochzeboren zu ertheilen. 
Außerdem sollen denselben bei allen feierlichen Gelegenheiten diejenigen 
Vorzüge zu Theil werden, welche ihrem bevorrechteten Standesverhältnisse ange- 
messen sind. 
S. S. 
Den die Standesherrlichkeit ausübenden Häuptern sandesberrlicher Familien 
von Fürstlichen oder Gräflichen Häusern, so auch den die Standesherrlichkeit 
verwaltenden mütterlichen oder agnatischen Hauptvormündern oder Administratoren, 
bleibt unbenommen, in ihren Kanzleischreiben, Vollmachten und anderen offenen 
Erklärungen, wenn solche nicht an Unsere Hof., Staats- und Militairbehörden 
nerchtet ind, von sich in der mehrfachen Person durch „Wir“ und „Uns“ zu 
prechen. 
X. 
K. 21. 
Nach den Grundsäten der früheren Deutschen Verfassung sollen nicht nur 
die noch bestehenden Familienverträge der standes gerihen Häuser aufrecht erhalten 
werden, sondern es soll auch diesen die Befugniß zustehen, fernerhin Verfügungen 
über ihre Familienverhältnisse und Güter zu treffen. Jene Familienverträge 
und diese Verfügungen bedürfen jedoch, ehe sie eine vor den Gerichten ver- 
bindliche Kraft erhalten, Unsere enehmigung, welche Wir ihnen, auf vorher- 
gegangene Begutachtung der Provinzialregierung und nach den Umständen auch 
es Ober-Landesgerichts, nicht versagen werden, sofern weder gegen die Rechte 
dritter Personen, noch auch gegen. die Landesgesetze etwas darin enthalten ist. 
So weit es erforderlich ist, soll der Inhalt derselben durch Unsere Landesbehörden 
zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werden. 
2. 
  
(Fr. 8329.)
	        
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