Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Den  betreffenden  Offizieren  wird  es  bey  eigener  Verantwortung  zur  besonderen
  Pflicht  gemacht,  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  unterwegs  nicht  durch
Personen  erschwert  werden,  welche  zum  Fahren  kein  Recht  haben  und  daß  die
Fuhrleute  keiner  uͤblen  Behandlung  ausgesetzt  sind.

Als  Verguͤtung  fuͤr  den  Vorspann  wird  von  dem  resp.  Gouvernement  fuͤr
jede  Meile  und  fuͤr  jedes  Pferd,  incl.  des  Wagens,  wenn  ein  solcher  erforderlich
ist,  die  Summe  von  Sechs  guten  Groschen  Gold  bezahlt.

Die  Entfernung  von  einem  Nachtquartier  in  das  andere  wird  der  Entfernung
  des  Etapen-Hauptortes,  nach  der  oben  angegebenen  Entfernung  bis  zum
andern  gleich  gerechnet,  die  Fuhrpflichtigen  mögen  einen  weiteren  oder  näheren
Weg  zurückgelegt  haben.  Der  Weg  der  Fuhrpflichtigen  bis  zum  Anspannungsorte
wird  nicht  mit  in  Anrechnung  gebracht.  Die  Fußbothen  oder  Wegweiser  dürfen
von  dem  Militär  nicht  eigenmächtig  genommen,  viel  weniger  mit  Gewalt  gezwungen
  werden,  sondern  es  sind  solche  von  den  Obrigkeiten  des  Ortes,  worin  das
Nachtauartier  ist,  oder  wodurch  der  Weg  gehet,  schriftlich  zu  requiriren  und  die
Requirenten  haben  darüber  sofort  zu  quittiren.  Nach  vorgängiger  und  richtig
befundener  Liquidation,  welche  jedes  Mahl  dem  Etapen-Inspektor  vorzulegen
ist,  um  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Entfernungen  zu  prüfen  und  zu  attestiren,
soll  das  Bothenlohn  für  jede  Meile  mit  Vier  guten  Groschen  Gold  vergütet
werden,  wobey  jedoch  der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

Die  durch  die  Mundverpflegung  der  Militärs,  den  Transport  und  die  Bewachung
  der  Arrestanten,  die  Fourage-Lieferung  und  Stellung  der  Vorspanne  und
Fußbothen  entstehenden  Kosten  werden  vierteljährig  nach  den  konventionsmäßigen
Vergütungspreisen  berechnet  und,  in  so  weit  dieselben  nicht  kompensirt  werden
können,  von  dem  betreffenden  Gouvernement  von  drey  zu  drey  Monathen  bar
berichtiget.  Die  mit  der  Liquidation  zu  beauftragenden  gegenseitigen  Behörden
werden  sich  über  die  Form  des  Rechnungswesens  noch  weiter  verständigen  und
einigen.

Artikel  V.
Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  militärischen  Polizey.

Um  die  gute  Ordnung  auf  den  Etapen  aufrecht  zu  erhalten,  soll  in  Erfurt
  ein  Königlich  Preußischer  Etapen-Inspektor  angestellt  werden,  dessen  Bestimmung
  dahin  geht,  für  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  Richtigkeit  der
Liquidationen  Sorge  zu  tragen  und  etwanigen  Beschwerden,  so  viel  wie  möglich,