Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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abzuhelfen.  Er  hat  aber  keine  Autoritaͤt  uͤber  die  Großherzoglich  Saͤchsischen
Unterthanen.  Dem  Etapen-Inspektor  wird  die  Porto-Freyheit  bey  Dienstsiegel
und  Kontrasignatur  der  Militähr-Briefe  zugestanden.  Sollten  hin  und  wieder
Differenzen  zwischen  den  Bequartirten  und  den  Soldaten  entstehen,  so  werden
dieselben  von  der  betreffenden  Etapen-Behörde  und  den  kommandirenden  Offizieren,
  wie  auch  von  dem  erwähnten  Etapen-Inspektor  gemeinschaftlich  beseitiget.
Die  Etapen-Behörde  ist  berechtiget,  jeden  Unteroffizier  oder  Soldaten,  welcher
sich  thätliche  Mißhandlungen  seines  Wirthes  oder  eines  anderen  Unterthanen  erlaubt,
  zu  arretiren  und  an  den  Kommandirenden  zur  weitern  Untersuchung  und
Bestrafung  abzuliefern.

Den  gegenseitigen  Etapen-Behörden  wird  es  noch  zur  besonderen  Hflicht  gemacht,
  darauf  zu  achten,  daß  die  Wege  stets  in  gutem  Stande  erhalten  werden,
und  überhaupt  haben  dieselben  ihre  stete  Sorgsamkeit  darauf  zu  richten,  daß  es
den  durchmarschirenden  Truppen  an  nichts  fehle,  was  dieselben  mit  Recht  und
Billigkeit  verlangen  können,  über  welchen  Gegenstand  der  Etapen-Inspektor
gleichfalls  zu  wachen  hat  und  bey  den  Landesbehörden  Beschwerde  führen  kann.

Die  kommandirenden  Offiziere  sowohl  als  die  Etapen-Behörden  sind  anzuweisen,
stets  mit  Eifer  und  Ernst  dahin  zu  trachten,  daß  zwischen  den  Bequartirten  und
den  Soldaten  ein  guter  Geist  der  Eintracht  erhalten  werde  und  daß  die  Einwohner
  in  Beziehung  auf  ihre  deutschen  Brüder  willig  diejenigen  Lasten  tragen,
welche  der  Natur  der  Sache  nach  nicht  ganz  gehoben,  aber  durch  ein  billigcs
Benehmen  von  beyden  Seiten  sehr  gemildert  werden  können.

Die  Königlich  Preußischen  Truppen,  welche  auf  eine  der  genannten  Militär-Straßen
  und  die  Großherzoglich  Sächsischen  Truppen,  welche  in  Erfurt  instradirt
  werden,  sollen  jedes  Mahl  von  dem  Inhalte  dieser  Konvention,  so  weit  es
noͤthig  ist,  vollstaͤndig  unterrichtet  werden,  so  wie  die  erforderlichen  Auszuͤge  aus
derfelben  auf  allen  Etapen  zur  Nachricht  bekannt  gemacht  und  affichirt  werden
sollen.

Die  vorstehende  Uebereinkunft  wird  als  mit  dem  1.  Oktober  1828  in  Kraft
getreten  angesehen  und  ist  bis  zum  1.  Oktober  1837  mit  dem  Vorbehalte  jedoch
abgeschlossen,  daß  für  den  Fall  eines  in  dieser  Periode  eintretenden  Krieges,  den
Umständen  nach,  die  etwa  nothwendigen  abändernden  Bestimmungen  durch  eine
besondere  Uebereinkunft  festgesett  werden  sollen.