Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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7) Für jede besondere Fahrt, welche auf Verlangen von den Lootsen nach 
dem Schiffe gemacht wird: 
a) wenn das Schiff sich auf der Rhede befindet: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 2 Mark, 
bei doppelter Bemanng 4 
b) wenn die Fahrt über die Rhede hinaus auf die hohe See geht: 
bei einfacher Bemannung des Lootsenbootes 3. 
bei doppelter Bemannnnngg 6 
Anmerkung. Für die Fahrten, welche Behufs des Auf- und Ab- 
bringens der Schiß auf die Rhede und von derselben, sowie des Ein= und 
Ausbringens in den Hafen und aus demselben, oder bei Gelegenheit der 
oben zu 1. bis 6. gedachten Dienstleistungen von den Lootsen gemacht 
werden, sind keine Gebühren zu entrichten. 
8) Für die Begleitung des Schiffes über die Rhede hinaus, sofern der Lootse 
ohne seine Schuld länger als 24 Stunden auf dem Schiff verweilen muß, 
für jede folgenden angefangenen oder vollendeten 24 Stunden 3 Mark. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Unter dem Raumgehalt der Fahrzeuge ist der nach der Schiffsvermessungs- 
Ordnung vom 5. Juli 1872. ermittelte Netto-Raumgehalt zu verstehen. 
o zur Anwendung des Tarifs die Reduktion der Tragfähigkeit oder des 
Ladungsgewichts auf Raumgehalt erforderlich wird, sind zehn Zentner gleich 
einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt anzunehmen. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif,
	        
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