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Befreiungen.
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für
den Ausgang befreit:
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) Fahrzeuge) welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen
isganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie Fahrzeuge, welche
nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang u
nehmen, in den Hafen einlaufen, und denselben, ohne Ladung ge öctr
oder eingenommen zu haben, wieder verlassen;
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn
sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Reichs.
gebiets lediglich 8 dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil
ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder ein-
zunehmen;
4) Fah e, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth
Fasseuge, Schiffen iansgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden;
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter be-
ladene Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet;
6) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs- oder Staats-Eigenthum
sind oder lebiglich für Königliche oder für Reichs-- oder Staatsrechnung
Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung
von Freipässen;
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden;
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören,
sern alle kleinen Fahrzeuge bis zu vier Kubikmetern Netto-Raum-
gehalt;
9) Fahruze im Verkehr zwischen Bewohnern der Insel Arö und Arö-
und!
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste
esammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang) insofern sie den
Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang;
11) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden;
12) die zwischen Arösund und Assens kursirenden Fähr--Fahrzeuge.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei der Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichts auf
nehast gelten 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Retto-Raum-
gehalt
(Nr. 3260) 8“ 2) die-