Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) Fahrzeuge) welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen 
isganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie Fahrzeuge, welche 
nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang u 
nehmen, in den Hafen einlaufen, und denselben, ohne Ladung ge öctr 
oder eingenommen zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 170 Kubikmetern oder weniger Netto-Raumgehalt, wenn 
sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Reichs. 
gebiets lediglich 8 dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten Theil 
ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder ein- 
zunehmen; 
4) Fah e, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth 
Fasseuge, Schiffen iansgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht 
zum Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter be- 
ladene Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
6) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs- oder Staats-Eigenthum 
sind oder lebiglich für Königliche oder für Reichs-- oder Staatsrechnung 
Gegenstände befördern, jedoch im letzteren Falle nur auf Vorzeigung 
von Freipässen; 
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
8) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören, 
sern alle kleinen Fahrzeuge bis zu vier Kubikmetern Netto-Raum- 
gehalt; 
9) Fahruze im Verkehr zwischen Bewohnern der Insel Arö und Arö- 
und! 
10) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Küste 
esammelt einbringen, jedoch nur für den Eingang) insofern sie den 
Hafen leer oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
11) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden; 
12) die zwischen Arösund und Assens kursirenden Fähr--Fahrzeuge. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei der Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichts auf 
nehast gelten 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Retto-Raum- 
gehalt 
(Nr. 3260) 8“ 2) die-
	        
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