Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

— 56 — 
2) diejenigen Schiffe, welche nicht in den Hafen gehen, sondern am Hafen- 
damm außerhalb des Hasens anlegen und die dortigen Pfähle benutzen, 
um zu löschen, zu laden, zu kielholen oder zu kalfatern, faben das 
Hafengeld in berseieen Weise zu entrichten, als wenn sie in den Hafen 
selbst eingegangen wären. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
G. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Tarif, 
nach welchem das Hafengeld zu Friedrichstadt an der Eider im Kreise 
Schleswig, Regierungsbezirk Schleswig), zu erheben ist. 
Vom 30. Dezember 1874. 
I. Von Schiffen, welche im Friedrichstädter Hafen oder an den Lösch- und 
Ladeplätzen daselbst löschen oder laden, wird an Hafengeld entrichtet bei 
einem Netto-Raumgehalt 
a) von mehr als 10 bis einschließlich 22 Kubikmeter 5 Pfennige für 
jedes Kubikmeter, 
b) von mehr als 22 bis einschließlich 55 Kubikmeter 2 Mark 25 Pf. 
- 109 - 
ID) - - - 55 - 0 4. 50 
) 109 275 9 
e) - - - 275 - - 495 - 13 - 50 z 
„ .495 Kubikmeter 18 —. 
H 
für jedes Schiff. 
II. Von Schiffen) welche im Friedrichstädter Hafen oder an den Lösch-- und 
Ladeplätzen daselbst Winterlager halten oder auch ohne zu löschen oder zu 
laden sich länger als 4 Wochen daselbst aufhalten, ist ebenfalls das unter 
I. vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten. 
Ausnahmen. 
1) Von der unter I. und II. erwähnten Abgabe sind befreit: 
a) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs- oder Staatseigenthum 
sind) oder lediglich für Königliche oder Reichs- oder Staatsrechnung 
Gegenstände bcber ern, 
b) Fahrzeuge, deren Netto-Raumgehalt 10 Kubikmeter oder weniger betrigt 3 
) von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.