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2) #m Ausbau der Hile-Kasselr Bahn, soweit sie für die Zwecke der
Beclin= Wetlrrer, ahn mitbenutzt werden wird, die Summe von
„500, ark un
3) erstellung des zweiten Geleises in der Strecke von Zu bis um
nschlußpunkt der im Bau begriffenen Bahnstrecke Sandersleben-
Sangerhausen an die Halle-Kasseler Bahn, sowie in der Strecke Nord-
hausen-RNixei die Summe von 3,500,000 Mark zu verausgaben.
S. 2.
Derhiernach erforderliche Geldbetrag wird bis zur Höhe von 28/500,000 Mark
aus den der Staatsregierung durch das Gesetz vom 11. Juni 1873. (Gesetz-
Samml. S. 305.) für den Bau der Bahn von Berlin nach Wetzlar zur Ver-
fügung gestellten Geldmitteln entnommen und der Rest durch Veräußerung eines
enisprehen en Betrages von Schuldverschreibungen aufgebracht.
nn, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß,
zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869.
(Geset Samml. S. 1197.) zur Anwendung.
C. 3.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im F. 1. Nr. 1. bezeichneten
Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
S. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen
des §. 2. nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Kr. 8414.) 24% Ver-