Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Nr. 8439.) Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Trauung in der evangelisch lutherischen 
Kirche der Provinz Hannover. Vom 6. Juli 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen über die kirchliche Trauung in der evangelisch lutherischen Kirche der 
Provinz Hannover, mit Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
. 1. 
Die kirchliche Trauung hat die rechtsgültig geschlossene Ehe zur Voraus- 
setzung. Sie soll der bürgerlichen Eheschließung möglichst unmittelbar nachfolgen 
und ist nach Anweisung der Anlage vorzunehmen. 
K. 2. 
Zuständig für die Vornahme der Trauung sind, unbeschadet einer schon 
bestehenden größeren Freiheit, nach Wahl der zu trauenden Personen, der Pfarrer 
des einen oder des anderen Theils, der Pfarrer der Prrochie, in der sie als 
Eheleute ihren Wohnsitz nehmen wollen, oder der Pfarrer der Eltern der zu 
trauenden Ehefrau. 
H. 3. 
In der für die Trauung gewählten Parochie muß ein zweimaliges kirch- 
liches Aufgebot stattfinden, jedoch genügt ein einmaliges, wo schon bisher nur 
ein solches stattgesunden hat oder wo auf den Antrag des Kirchenvorstandes die 
Kichemegierung die Ordnung eines nur einmaligen Aufgebots einführt. Es 
steht übrigens den zu trauenden Personen frei, sich auch in den Parochieen, 
welchen sie angehören, und da, wo es bisher gebräuchlich gewesen ist), sich auch 
dreimal ausbieten zu lassen. 
Die Trauung darf bei mehrmaligem Aufgebot schon am Tage des lesten, 
bei einem einmaligen Aufgebot frühestens an dem auf dasselbe folgenden e 
geschehen. Das Aufgebot muß wiederholt werden, wenn die Trauung 5 
innen 6 Monaten erfolgt. Aus besonderen Gründen kann die Kirchenregierung 
von dem Erfordernisse des Aufgebotes dispensiren. 
Die Trauung soll, Nothfälle ausgenommen, nicht stattfinden an den ersten 
Tagen der drei hohen Feste und in der stillen Woche. 
K. 4. 
Die Trauung findet statt bei allen nach dem Reichsgesetze vom 6. Februar 
1875., betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, 
zulässigen Ehen mit Ausnahme 
1) der Ehen, welche mit einem Nichtchristen geschlossen sind; 
2) der Ehen, welche gegen den Willen des ehelichen Vaters und, falls 
dieser verstorben ist, sowie bei unehelichen Kindern gegen den Wilen 
er
	        
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