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Anspruch zu nehmen. Dabei ist geeignetenfalls auch auf die nach §. 8. und 10.
eintretenden Folgen hinzuweisen.
G. S.
Ein Kirchenglied, welches in Nichtachtung der kirchlichen Ordnung eine
Ehe eingeht, deren Trauung nach S. 4. unstatthaft ile oder welches verabsäumt,
die Trauung zu veranlassen, soll in Beziehung auf Wahlrecht, Wählbarkeit und
Synodalfähigkeit den in 9. 10. Nr. 1. der Kirchenvorstands- und Synodal-Ordnun
Ausgenommenen bis dahin gleichgestelt werden, daß die Trauung nachgeholt
oder falls dies unthunlich, die kirchliche Vollberechtigung wieder beigelegt ist.
Bis zu diesem Zeitpunkte ist demselben auch die Fihigeen zur Bekleidung von
Kirchenämtern abzusprechen. Dabei richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung
nach den bestehenden Zuständigkettsverhältnissen.
S. 9. ·
Die kirchliche Vollberechtigung soll wieder beigelegt werden, wenn durch
nachhaltige Führung eines gottesfürchtigen Wandels das gegebene Aergerniß
gehoben ist.
. 10.
Begehrt ein Kirchenglied,) welches entweder
1) bei der Versäumung der Trauung beharrt, auch nachdem das im F§. 7.
bestimmte Verfahren beendet oder von ihm selbst vereitelt ist, oder
2) welches eine Ehe eingegangen ist, deren Trauung nach F. 4. unstatt-
haft ist, ohne über —* A Reue bezeigt zu haben oder zu
bezeigen,
#m heiligen Abendmahl oder zur Taufpathenschaft ugelassen zu werden, so hat
er Pfarrer zu prüfen, ob das Verhalten des Kirchengliedes auf einer Verach-
tung des Wortes Gottes beruht. Glaubt er dies nach vorhergegangener seel-
sorgerlicher Besprechung annehmen zu sollen, so hat er unter einstweiliger
schonender Zurückhaltung des Betreffenden, falls dieser es verlangt, die Entschei-
dung, ob derselbe zu der heiligen Handlung zuzulassen sei, herbeizuführen.
. 11.
Unbeschadet der Vorschrift des §. 8. a. E. erfolgt die Entscheidung:
1) über Unstatthaftigkeit der Trauung in den Fällen der Nr. 1. 2. und 4.
des §S. 4.,
2) über Unwirksamkeit eines elterlichen Widerspruches gegen die Ehe-
schließung (§. 4. Nr. 2.)
3) über Abweisung vom heiligen Abendmahl oder der Taufpathenschaft
in den Fällen des . 10.,
nach Anhörung des Kirchenvorstandes durch den Ausschuß der Bezirkssynode,
die Entscheidung über Unstatthaftigkeit der Trauung in den Fällen der Nr#a—
es