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a) sofern es sich um ländliche Ortsarmenverbände handelt, der Beschluß-
fassung des Kreisausschusses;
b) sofern es sich um städtische Ortsarmenverbände handelt, der Beschluß-
fassung des Bezirksrathes.
An Stelle der Beschwerde bei dem Bezirksverwaltungsgerichte findet in
den Hälen- zu a. gegen den Beschluß des Kreisausschusses die Beschwerde an
den Bezirksrath, in den Fällen zu b. gegen den Beschluß des Bezirksrathes die
Beschwerde an den Provinzialrath statt.
Die Beschwerde steht auch dem Ortsarmenverbande zu.
S. 76.
Der Kreis- (Stadt-) Ausschuß entscheidet:
1) in Streitsachen zwischen Armenverbänden im schiedsrichterlichen oder
sühneamtlichen Vermittelungsverfahren, soweit diese Entscheidung durch
die I#. 60. bis 62. des Gesetzes vom 8. März 1871. der Kreis-
kommission übertragen ist;
2) in Streitsachen zwischen Armenverbänden und den zur Unterstützung
eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Angehörigen, iiet diese Ent-
scheidung nach §. 65. a. a. O. dem Landrathe beziehungsweise dem
städtischen Gemeindevorstande zustand.
Die Entscheidungen des Kreis- (Stadt.) Ausschusses sind, vorbehaltlich des
ordentlichen Rechtsweges im Falle zu 2., endgültig.
III. Ibschnitt.
Schulangelegenheiten.
S. 77.
Entsteht zwischen den Betheiligten Streit:
1) über die Verpflichtung zur Leistung von Schulbeiträgen,
2) über die Feststellung des Geldwerthes der Raturalien und des Ertrages
der Ländereien bei Regulirung des Einkommens der Elementar-
lehrer,
so entscheidet im Verwaltungsstreitverfahren
a) der Kreisausschuß, sofern es sich um Landschulen handelt,
b) das Bezirksverwaltungsgericht, sofern es sich um Stadtschulen handelt,
welche der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht dienen.
In den Fällen zu 1. hält die Klage die Vollstreckung der von der Schul-
aufsichtsbehörde kraft ihrer gesetzlichen Befugniß getroffenen Anordnung von
Schulbeiträgen (Lehrerbesoldungen 2c.) nicht auf. E